Artikel 5 Technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an die funktionale Sicherheit und Prüfverfahren — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 5 Technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an die funktionale Sicherheit und Prüfverfahren
Rückverweise
(1) Die Prüfverfahren in Bezug auf die funktionale Sicherheit sind gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Prüfanforderungen durchzuführen.
(2) Die Prüfverfahren sind von der Genehmigungsbehörde bzw. in Gegenwart eines Vertreters der Genehmigungsbehörde oder, falls durch die Genehmigungsbehörde autorisiert, vom Technischen Dienst durchzuführen.
(3) Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der in Artikel 72 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.
Keine Ergebnisse gefunden