Artikel 22 Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 22 Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs
Rückverweise
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B17 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit von Fahrzeugen der Klasse L gelten, sind gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
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