Artikel 14 Anforderungen an die Sicht nach hinten — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 14 Anforderungen an die Sicht nach hinten
Rückverweise
Die Prüfverfahren und Messungen, die für die in Anhang II Teil B9 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Sicht nach hinten gelten und mit denen die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Sicht nach hinten überprüft wird, sind gemäß Anhang X dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
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