Artikel 3 Anforderungen in Bezug auf An- bzw. Einbau und Nachweise hinsichtlich der funktionalen Sicherheit — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 3 Anforderungen in Bezug auf An- bzw. Einbau und Nachweise hinsichtlich der funktionalen Sicherheit
Rückverweise
(1) Die Hersteller rüsten Fahrzeuge der Klasse L mit die funktionale Sicherheit beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen. Im Einklang mit den Artikeln 6 bis 22 weisen Hersteller durch Vorführprüfungen vor der Genehmigungsbehörde nach, dass die in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb zu nehmenden Fahrzeuge der Klasse L den in den Artikeln 18, 20, 22 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltenen Anforderungen an die funktionale Sicherheit sowie den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren dieser Verordnung entsprechen.
(2) Hersteller weisen nach, dass die in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb zu nehmenden Ersatzteile und Ausrüstungen gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltenen Anforderungen genehmigt werden, so wie dies in den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren dieser Verordnung festgelegt ist. Ein mit einem solchen Ersatzteil oder einer solchen Ausrüstung ausgestattetes genehmigtes Fahrzeug der Klasse L muss hinsichtlich der funktionalen Sicherheit denselben Prüfanforderungen und Leistungsgrenzwerten genügen wie ein mit einem Originalteil oder einer Originalausrüstung ausgestattetes Fahrzeug und mindestens den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit genügen.
(3) Die Hersteller legen der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Steuerungssystem des Antriebsstrangs vor, einschließlich der die funktionale Sicherheit überwachenden Computer.
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