Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Vorwort/Präambel
(1) Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und
b) die in der EEA angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) hätte(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden von der Anordnungsbehörde in jedem einzelnen Fall geprüft.
(3) Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der EEA ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die EEA zurückzuziehen.
(1) Die gemäß Artikel 5 erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.
(2) Weitere amtliche Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde.
(3) Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der EEA sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.
(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.
(3) Erhält eine Vollstreckungsbehörde eine EEA, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erlassen worden ist, so gibt sie die EEA an den Anordnungsstaat zurück.
(4) Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung der EEA unterstützen, soweit die benannten Behörden des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall an der Durchführung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) mitwirken könnten. Die Vollstreckungsbehörde entspricht dem Ersuchen, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft und nicht seinen wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet.
(5) Die im Vollstreckungsstaat anwesenden Behörden des Anordnungsstaats sind bei der Vollstreckung der EEA an das Recht des Vollstreckungsstaats gebunden. Für sie sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden, es sei denn, die Wahrnehmung solcher Befugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats steht im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats und dem zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde vereinbarten Umfang.
(6) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.
(1) Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird.
(2) Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung der EEA auch versagt werden, wenn
a) die inhaftierte Person nicht zustimmt oder
b) die Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a wird dem gesetzlichen Vertreter der inhaftierten Person die Gelegenheit gegeben, zu der zeitweiligen Überstellung Stellung zu nehmen, wenn der Vollstreckungsstaat dies in Anbetracht des Alters der Person oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich hält.
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Beförderung der inhaftierten Person durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats (im Folgenden „Transitmitgliedstaat“) auf Antrag gewährt, dem alle notwendigen Schriftstücke beigefügt werden.
(5) Die praktischen Vorkehrungen für die zeitweilige Überstellung der Person, einschließlich der Angaben zu ihren Haftbedingungen im Anordnungsstaat, und die Termine, an denen sie aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zu überstellen und in dieses zurück zu überstellen ist, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart; dabei wird sichergestellt, dass der körperliche und geistige Zustand der betroffenen Person sowie das im Anordnungsstaat geforderte Sicherheitsniveau berücksichtigt werden.
(1) Eine EEA kann zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in dem Mitgliedstaat, dessen technische Unterstützung erforderlich ist, erlassen werden.
(2) Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, im vollen Umfang die erforderliche technische Hilfe für die gleiche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu leisten, so wird die EEA an nur einen dieser Mitgliedstaaten gerichtet. Es ist stets der Mitgliedstaat vorrangig, in dem sich die Zielperson befindet oder befinden wird.
(3) Eine EEA gemäß Absatz 1 enthält ferner folgende Angaben:
a) Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind;
b) die gewünschte Dauer der Überwachung und
c) ausreichende technische Daten, insbesondere die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die EEA vollstreckt werden kann.
(4) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die angegebene Ermittlungsmaßnahme für das betreffende Strafverfahren als relevant erachtet.
(5) Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 auch versagt werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Der Vollstreckungsstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.
(6) Eine EEA gemäß Absatz 1 kann vollstreckt werden
(1) Die Anordnungsbehörde kann eine EEA erlassen, damit Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird.
(2) Die Vollstreckungsbehörde entscheidet so schnell wie möglich und sofern praktikabel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der EEA über die vorläufige Maßnahme und teilt diese Entscheidung innerhalb der genannten Frist mit.
(3) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA, mit der um eine vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 ersucht wird, an, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. Die Anerkennung und Vollstreckung der EEA und die Übermittlung der Beweismittel durch die Vollstreckungsbehörde erfolgen gemäß den in der Richtlinie festgelegten Verfahren.
(4) Geht eine EEA gemäß Absatz 3 mit dem Ersuchen einher, dass die Beweismittel im Vollstreckungsstaat verbleiben, so gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Maßnahme gemäß Absatz 1 oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat an.
(5) Die Vollstreckungsbehörde kann nach ihrem nationalen Recht und ihren nationalen Gepflogenheiten und nach Anhörung der Anordnungsbehörde den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer, während der die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufrechterhalten werden soll, zu begrenzen. Beabsichtigt sie, die vorläufige Maßnahme entsprechend diesen Bedingungen zu beenden, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde hiervon und gibt ihr die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Anordnungsbehörde teilt der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit, dass die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufgehoben wurde.
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit:
a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist;
b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind;
c) die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;
(2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.
(4) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
(1) Diese Richtlinie ersetzt ab dem 22. Mai 2017 die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35:
Diese EEA wurde von einer zuständigen Behörde angeordnet. Die Anordnungsbehörde bescheinigt, dass der Erlass dieser EEA für die Zwecke des darin angegebenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und angemessen ist, und die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können. Ich ersuche um Durchführung der nachstehend angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Ermittlung und um Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangten Beweismittel.
ABSCHNITT A
Anordnungsstaat:
Vollstreckungsstaat:
ABSCHNITT B: Dringlichkeit
Geben Sie bitte an, ob eine Dringlichkeit gegeben ist aufgrund
des Umstands, dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden
des unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermins
anderer Gründe.
Bitte unten näher ausführen:
Die Fristen für die Vollstreckung der EEA sind in Richtlinie 2014/41/EU festgelegt. Ist jedoch eine kürzere oder genau bestimmte Frist erforderlich, so geben Sie bitte das Datum und eine Begründung an:
ABSCHNITT C: Durchzuführende Ermittlungsmaßnahme(n)
1. Beschreiben Sie die Unterstützungs-/Ermittlungsmaßnahme(n), um deren Vollstreckung ersucht wird, UND geben Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine der folgenden Ermittlungsmaßnahmen handelt:
Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden
Erlangung von Informationen, die sich in den von Polizei- oder Justizbehörden geführten Datenbanken befinden
Vernehmung als
Zeuge
Sachverständiger
verdächtige oder beschuldigte Person
Opfer
Dritter
Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse
Dieses Formblatt ist von der Behörde des Vollstreckungsstaats auszufüllen, die die nachstehend bezeichnete EEA entgegengenommen hat.
(A) BETREFFENDE EEA
Zuständige Behörde, die die EEA erlassen hat:
Aktenzeichen:
Datum der Ausstellung:
Eingangsdatum:
(B) BEHÖRDE, DIE DIE EEA ENTGEGENGENOMMEN HAT 1
Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde:
Name ihres Vertreters:
Funktion (Titel/Dienstrang):
Anschrift:
Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
E-mail:
Aktenzeichen:
Sprachen, in denen mit der Behörde verkehrt werden kann:
(C) (GGF.) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DER DIE EEA VON DER UNTER ABSCHNITT B GENANNTEN BEHÖRDE ÜBERMITTELT WIRD
Offizielle Bezeichnung der Behörde:
Name ihres Vertreters:
Funktion (Titel/Dienstrang):
Anschrift:
Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
E-mail:
Datum der Übermittlung:
Aktenzeichen:
Sprache(n), in der bzw. denen kommuniziert werden kann:
1 Dieser Abschnitt ist von jeder Behörde auszufüllen, die die EEA entgegengenommen hat. Diese Verpflichtung gilt für die Behörde, die für die Anerkennung und Vollstreckung der EEA zuständig ist, und, soweit zutreffend, für die zentrale Behörde oder die Behörde, die der zuständigen Behörde die EEA übermittelt hat.
(D) SONSTIGE FÜR DIE ANORDNUNGSBEHÖRDE MÖGLICHERWEISE RELEVANTE INFORMATIONEN
Dieses Formblatt wird verwendet, um einen Mitgliedstaat über eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu unterrichten, die in seinem Hoheitsgebiet ohne seine technische Unterstützung bereits durchgeführt wurde, gegenwärtig durchgeführt wird oder in Zukunft durchgeführt werden soll. Hiermit unterrichte ich … (unterrichteter Mitgliedstaat) über die Überwachung.
(A) (1) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaates:
Name ihres Vertreters:
Funktion (Titel/Dienstrang):
Anschrift:
Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl
E-mail:
Aktenzeichen:
Datum der Ausstellung:
Sprachen, in denen mit der Behörde verkehrt werden kann:
(B) INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG
(I) Informationen zum Sachstand: Diese Unterrichtung erfolgt (Zutreffendes bitte ankreuzen)
vor der Überwachung
während der Überwachung
nach der Überwachung
(II) (Voraussichtliche) Dauer der Überwachung (soweit der Anordnungsbehörde bekannt):
ab dem
(III) Ziel der Überwachung: (Telefonnummer, IP- oder E-Mail-Adresse)
(IV) Identität der betroffenen Personen
Bitte alle Angaben — soweit bekannt —zur Identität der i) natürlichen oder ii) juristischen Person(en), gegen die das Verfahren geführt wird/eingeleitet werden kann/läuft, aufführen:
(i) Im Falle einer natürlichen Person/natürlicher Personen
Name:
Vorname(n):
Ggf. anderer relevanter Name/andere relevante Namen:
Ggf. Aliasnamen:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Terrorismus
Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Korruption
Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Wäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung
Cyberkriminalität
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird.
Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß dieser Richtlinie.
(3) Der Erlass einer EEA kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in Artikel 6 EUV verankert sind, einschließlich der Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die EEA erlassen wird;
b) „Vollstreckungsstaat“ den die EEA vollstreckenden Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist,
c) „Anordnungsbehörde“
d) „Vollstreckungsbehörde“ eine Behörde, die für die Anerkennung einer EEA und für die Sicherstellung ihrer Vollstreckung gemäß dieser Richtlinie und den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen anzuwendenden Verfahren zuständig ist. Gegebenenfalls erfordern derartige Verfahren eine richterliche Genehmigung im Vollstreckungsstaat, sofern das nationale Recht dieses Staates dies vorsieht.
Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3).
Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).
Eine EEA kann erlassen werden:
a) in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann;
b) bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
c) bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und
d) im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.
(1) Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene EEA wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der EEA enthaltenen Angaben.
Die EEA enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde;
b) Gegenstand und Gründe der EEA;
c) die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en);
d) eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;
e) eine Beschreibung der erbetenen Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.
(2) Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen eigene(n) Amtssprache(n) beim Ausfüllen oder bei der Übersetzung der EEA in den Fällen verwendet werden kann (können), wenn der betreffende Mitgliedstaat selbst Vollstreckungsstaat ist.
(3) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übersetzt die EEA nach Anhang A in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene andere Sprache.
(4) Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).
(5) Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so nimmt die Anordnungsbehörde alle erforderlichen Anfragen vor — auch über die Kontaktstellen des EJN —, um diese beim Vollstreckungsstaat in Erfahrung zu bringen.
(6) Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die EEA erhält, nicht dafür zuständig, die EEA anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die EEA von Amts wegen der Vollstreckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.
(7) Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der EEA erforderlichen Unterlagen werden unmittelbar zwischen der beteiligten Anordnungsbehörde und Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht.
(1) Erlässt eine Anordnungsbehörde eine EEA, die eine frühere EEA ergänzt, so gibt sie dies in der EEA entsprechend dem Abschnitt D des Formblatts, das in Anhang A aufgeführt ist, an.
(2) Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 4 an der Vollstreckung der EEA im Vollstreckungsstaat unterstützend mit, so kann sie während ihrer Anwesenheit in diesem Staat — unbeschadet der Mitteilungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — eine frühere EEA ergänzende EEA direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.
(3) Die EEA, die eine frühere EEA ergänzt, muss nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestätigt und, soweit anwendbar, nach Artikel 2 Buchstabe c validiert werden.
(1) Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der EEA vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn
a) die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder
b) die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen:
a) die Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, wenn die Informationen oder Beweismittel nach dem Recht des Vollstreckungsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens oder für die Zwecke der EEA hätten erlangt werden können;
b) die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
c) die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats;
d) eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats;
e) die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann auch auf eine andere als die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme erreichen würde.
(4) Beschließt die Vollstreckungsbehörde, von der in den Absätzen 1 und 3 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden, die EEA zurückzunehmen oder zu ergänzen.
(5) Wenn die in der EEA angegebene Maßnahme gemäß Absatz 1 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme, so teilt die Vollstreckungsbehörde der Anordnungsbehörde mit, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn
a) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken, oder wenn Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken;
b) die Vollstreckung der EEA in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
c) die EEA in einem Verfahren nach Artikel 4 Buchstaben b und c erlassen wurde und die Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;
d) die Vollstreckung der EEA dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde;
e) die EEA sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen worden sein soll, und die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;
f) berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Artikel 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre;
g) die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang D aufgeführten Kategorien von Straftaten genannt wird — wie von der Anordnungsbehörde in der EEA angegeben —, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder
h) die Anwendung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist, und die Straftat, die der EEA zugrunde liegt, keine dieser Straftaten ist.
(2) Absatz 1 Buchstaben g und h finden keine Anwendung auf die unter Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen.
(3) Betrifft die EEA eine Straftat in Verbindung mit Steuern oder Abgaben, Zöllen und Devisen, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung oder Vollstreckung nicht aus dem Grund ablehnen, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartige Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.
(4) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, d, e und f beschließt, eine EEA ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde und ersucht sie gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
(5) Ist in einem Fall nach Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die Vollstreckungsbehörde sie unverzüglich, die entsprechende Zuständigkeit auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ist es an der Anordnungsbehörde, die betreffende Behörde um Ausübung dieser Zuständigkeit zu ersuchen.
(1) Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen.
(2) Hat die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen notwendig ist, oder wenn die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben hat, dass die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.
(3) Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der EEA so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der EEA bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(4) Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 15 vorliegen oder sich die Beweismittel, die in der von der EEA erfassten Ermittlungsmaßnahme genannt werden, nicht bereits im Besitz des Vollstreckungsstaats befinden, führt die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 90 Tage nach Erlass der in Absatz 3 genannten Entscheidung durch.
(5) Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 3 oder den bestimmten Zeitpunkt nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer, die sie für die Entscheidung benötigt, an. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 3 um höchstens 30 Tage verlängert werden.
(6) Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 4 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Anordnungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme ab.
(1) Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangt wurden oder sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden.
Auf ein entsprechendes Ersuchen in der EEA hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der EEA gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterstützend mitwirken, übermittelt.
(2) Die Übermittlung des Beweismittels kann so lange ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden wurde, es sei denn, in der EEA werden ausreichende Gründe dafür angegeben, dass eine sofortige Übermittlung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ermittlungen oder die Wahrung von individuellen Rechten unerlässlich ist. Allerdings wird die Übermittlung des Beweismittels ausgesetzt, wenn sie der betroffenen Person einen schweren und irreparablen Schaden zufügen würde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie verlangt, dass die Beweismittel an den Vollstreckungsstaat zurückzugeben sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.
(4) Werden die betreffenden Gegenstände, Schriftstücke oder Daten bereits für andere Verfahren benötigt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf ausdrückliches Ersuchen der Anordnungsbehörde und nach deren Konsultierung die Beweismittel unter der Voraussetzung vorübergehend übermitteln, dass sie, sobald sie im Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden oder zu einem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt oder bei einer zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Gelegenheit an den Vollstreckungsstaat zurückgegeben werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen die in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.
(2) Die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA können nur durch eine Klage im Anordnungsstaat angefochten werden; dies lässt die Garantien der Grundrechte im Vollstreckungsstaat unberührt.
(3) Wird das Erfordernis der Gewährleistung der Vertraulichkeit einer Ermittlung nach Artikel 19 Absatz 1 dadurch nicht untergraben, so ergreifen die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung der Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sobald diese anwendbar werden, und zwar so rechtzeitig, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit denen identisch sind, die in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, und so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Parteien diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.
(5) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass bzw. die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA eingelegt werden.
(6) Die rechtliche Anfechtung bewirkt nicht, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme aufgeschoben wird, es sei denn, dies ist in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen vorgesehen.
(7) Der Anordnungsstaat berücksichtigt eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Einklang mit seinem nationalen Recht. Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden.
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn
a) die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält;
b) die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar so lange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bei der die EEA eingeht, bestätigt deren Eingang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach Eingang der EEA, indem sie das in Anhang B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend weiterleitet.
Sofern nach Artikel 7 Absatz 3 eine zentrale Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die Vollstreckungsbehörde, die die EEA von der zentralen Behörde entgegennimmt.
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 6 gilt diese Pflicht sowohl für die zuständige Behörde, die die EEA zuerst entgegengenommen hat, als auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie schließlich übermittelt wird.
(2) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form,
a) wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde;
b) wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder
c) wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann.
Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
a) über alle Entscheidungen nach Artikel 10 oder 11;
b) über alle Entscheidungen, die Vollstreckung oder Anerkennung der EEA aufzuschieben, die Gründe für den Aufschub und nach Möglichkeit die zu erwartende Dauer des Aufschubs.
Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.
(1) Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwesend, so haftet der erstgenannte Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rechts des letztgenannten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch seine Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser letztgenannte Mitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in den Fällen des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung einer EEA der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der EEA beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 26 und 27 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.
Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
28. Januar 1981
Der Zugang zu solchen Daten wird, unbeschadet der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, beschränkt. Nur befugte Personen haben Zugang zu solchen Daten.
(1) Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, trägt der Vollstreckungsstaat alle Kosten, die im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer EEA entstehen.
(2) Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass die Kosten der Vollstreckung einer EEA als außergewöhnlich hoch angesehen werden können, so kann sie die Anordnungsbehörde konsultieren, um zu klären, ob und wie die Kosten geteilt werden könnten bzw. ob und wie die EEA geändert werden könnte.
Die Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde vorab im Einzelnen über den Teil der Kosten, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.
(3) In Ausnahmefällen, in denen keine Einigung über die in Absatz 2 genannten Kosten herbeigeführt werden kann, kann die Anordnungsbehörde beschließen:
a) die EEA ganz oder teilweise zurückzuziehen oder
b) die EEA aufrechtzuerhalten und den Teil der Kosten zu tragen, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.
(6) Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und, soweit dies zutrifft, im Hoheitsgebiet des Transitmitgliedstaats, in Haft wegen der Handlungen oder Verurteilungen, für die sie im Vollstreckungsstaat in Haft gehalten wurde, es sei denn, der Vollstreckungsstaat beantragt ihre Freilassung.
(7) Die Haft im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.
(8) Unbeschadet des Absatzes 6 darf eine überstellte Person wegen vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangener Handlungen oder ergangener Verurteilungen, die nicht in der EEA angegeben sind, im Anordnungsstaat weder verfolgt noch inhaftiert noch einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(9) Die in Absatz 8 genannte Immunität endet, wenn die überstellte Person während 15 aufeinander folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Anordnungsbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und
a) entweder trotzdem dort verbleibt, oder
b) wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(10) Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der Person in den Anordnungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.
(1) Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.
(2) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für eine zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel.
(3) Die durch die Anwendung des vorliegenden Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der betroffenen Person in den Vollstreckungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.
(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu vernehmen.
Die Anordnungsbehörde kann eine EEA auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.
(2) Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung einer EEA versagt werden, wenn
a) die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder
b) die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats stünde.
(3) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde vereinbaren die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich die Vollstreckungsbehörde,
a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen mit Angabe des Zeitpunkts und Orts der Vernehmung vorzuladen;
b) die verdächtigen oder beschuldigten Personen im Einklang mit den besonderen Vorschriften des Rechts des Vollstreckungsstaats zur Vernehmung vorzuladen und diese Personen in einem Zeitrahmen über ihre Rechte nach dem Recht des Anordnungsstaats zu belehren, der es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben;
c) die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen.
(4) Falls die Vollstreckungsbehörde unter den Umständen des Einzelfalls nicht über die technischen Vorrichtungen für eine mittels Videokonferenz abgehaltene Vernehmung verfügt, so können ihr diese von dem Anordnungsstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Für eine Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten folgende Regeln:
a) Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats achtet.
b) zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart;
c) die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach deren nationalem Recht durchgeführt;
d) auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;
e) die verdächtigen oder beschuldigten Personen werden vor der Vernehmung darüber belehrt, welche Verfahrensrechte ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und des Anordnungsstaats zustehen, unter anderem auch über das Aussageverweigerungsrecht. Zeugen und Sachverständige können sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihnen nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsstaats zusteht, und sie sind vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren.
(6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Vollstreckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde.
(7) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Person gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen wird und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigert oder falsch aussagt, sein nationales Recht genauso gilt, als wäre die Vernehmung in einem nationalen Verfahren erfolgt.
(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde des letzteren Mitgliedstaats, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, nach Prüfung anderer geeigneter Mittel eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefonkonferenz nach Maßgabe des Absatzes 2 zu vernehmen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Artikel 24 Absätze 3, 5, 6 und 7 für Vernehmungen per Telefonkonferenz sinngemäß.
(1) Eine EEA kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert, und — falls dies der Fall ist — sämtliche Angaben zu den identifizierten Konten zu erhalten.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 erstrecken sich ferner — falls in der EEA darum ersucht wurde — auf Konten, für die die Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, eine Vollmacht besitzt.
(4) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.
(5) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe an, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Vollstreckungsstaat geführt werden, und — soweit dies möglich ist — welche Banken möglicherweise betroffen sind. Sie teilt in der EEA ferner die verfügbaren Informationen mit, die die Vollstreckung der EEA erleichtern können.
(6) Eine EEA kann auch erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors unterhält. Die Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
(1) Eine EEA kann erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten sowie über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der EEA angegebenes/angegebene Bankkonto/Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.
(3) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.
(4) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.
(5) Eine EEA kann auch im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 zu Finanzgeschäften von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors erlassen werden. Die Absätze 3 bis 4 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
(1) Wird eine EEA zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, wie beispielsweise
a) die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden,
b) kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats,
so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
(2) Die praktischen Vorkehrungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b und in etwaigen anderen Fällen, in denen praktische Vorkehrungen erforderlich sind, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart.
(3) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.
(4) Die Befugnis zum Handeln, zur Leitung und zur Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der EEA gemäß Absatz 1 liegt bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats.
(1) Eine EEA kann erlassen werden, um den Vollstreckungsstaat zu ersuchen, den Anordnungsstaat bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).
(2) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA an, warum sie der Auffassung ist, dass die verdeckte Ermittlung für das Strafverfahren voraussichtlich relevant ist. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA, die nach diesem Artikel erlassen wurde, wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 versagen, wenn
a) die Durchführung der verdeckten Ermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde oder
b) keine Einigung über die in Absatz 4 genannte Ausgestaltung der verdeckten Ermittlungen erzielt werden konnte.
(4) Verdeckte Ermittlungen werden nach den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Befugnis zum Handeln und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.
a) durch unmittelbare Übertragung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat oder
b) durch Überwachung, Aufzeichnung und anschließende Übermittlung des Ergebnisses der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat.
Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde konsultieren einander, um zu vereinbaren, ob die Überwachung gemäß Buchstabe a oder b durchgeführt wird.
(7) Die Anordnungsbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde, bei Erlass einer EEA gemäß Absatz 1 oder während der Überwachung auch um eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung der Aufzeichnung ersuchen, wenn sie besondere Gründe für ein solches Ersuchen hat.
(8) Die mit der Anwendung dieses Artikels verbundenen Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten der Transkription, Dekodierung und Entschlüsselung des überwachten Fernmeldeverkehrs, die der Anordnungsstaat trägt.
(1) Wenn zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („überwachender Mitgliedstaat“) genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats („unterrichteter Mitgliedstaat“) genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats von der Überwachung wie folgt zu unterrichten:
a) vor der Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befinden wird;
b) während oder nach der Überwachung, und zwar unmittelbar nachdem sie davon Kenntnis erhält, dass sich die Zielperson der Überwachung während der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befunden hat.
(2) Für die Unterrichtung gemäß Absatz 1 wird das in Anhang C festgelegte Formblatt verwendet.
(3) Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats kann in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gemäß Absatz 1 mitteilen,
a) dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist und
b) erforderlichenfalls, dass das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis.
(4) Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäß für die Mitteilung gemäß Absatz 2.
a) das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959 sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;
b) das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
c) das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das zugehörige Protokoll.
(2) Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI werden für diejenigen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln an diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, sind die Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2008/978/JI und, in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln, auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu lesen.
(3) Über diese Richtlinie hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 22. Mai 2017 nur dann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, wenn diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Vorschriften dieser Richtlinie weiter zu verstärken, oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, und sofern das in dieser Richtlinie niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 22. Mai 2017 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
(1) Für vor dem 22. Mai 2017 eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem 22. Mai 2017 entgegengenommen wurden, gilt ferner jener Rahmenbeschluss.
(2) Artikel 8 Absatz 1 gilt sinngemäß für die EEA aufgrund einer Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Mai 2017 nachzukommen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Mai 2017 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.
Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem 21. Mai 2014 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt, einschließlich insbesondere der Bewertung der Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in Strafsachen und den Schutz von Personen sowie der Durchführung der Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Anordnungsstaat
Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Vollstreckungsstaat
Vernehmung per sonstige audiovisuelle Übertragung — oder über andere Arten der audiovisuellen Übertragung — als
Zeuge
Sachverständiger
verdächtige oder beschuldigte Person
Vernehmung per Telefonkonferenz als
Zeuge
Sachverständiger
Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten
Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte
Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Überwachung von Bank- und sonstigen Finanzgeschäften
kontrollierte Lieferungen
Sonstiges
Verdeckte Ermittlungen
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
Vorläufige Maßnahme(n) zur Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung potenzieller Beweismittel
ABSCHNITT D: Beziehung zu einer früheren EEA
Geben Sie bitte an, ob diese EEA eine frühere EEA ergänzt. Machen Sie gegebenenfalls bitte die zur Ermittlung der früheren EEA erforderlichen Angaben (Datum des Erlasses der EEA, Behörde, an die die Übermittlung erfolgte, und, soweit bekannt, Datum der Übermittlung der EEA und Aktenzeichen der Anordnungs- und der Vollstreckungsbehörden):
Geben Sie gegebenenfalls auch an, ob zum gleichen Fall bereits eine EEA an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde:
ABSCHNITT E: Identität der betroffenen Person
1. Geben Sie bitte alle Informationen — soweit bekannt —zur Identität des bzw. der i) von der Ermittlung betroffenen natürlichen oder ii) juristischen Person(en) an (ist mehr als eine Person betroffen, machen Sie bitte diese Angaben zu jeder dieser Personen):
i) Im Falle einer natürlichen Person/natürlicher Personen
Name:
Vorname(n):
Ggf. anderer relevanter Name/andere relevante Namen:
Ggf. Aliasnamen:
Geschlecht:
Staatsangehörigkeit:
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer:
Sofern verfügbar Art und Kennnummer der Identitätsdokumente (Personalausweis, Reisepass):
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die zuletzt bekannte Anschrift angeben:
Sprache(n), die die Person versteht:
Im Falle einer juristischen Person/juristischer Personen
Name:
Rechtsform der juristischen Person:
Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:
Eingetragener Sitz:
Registriernummer:
Anschrift der juristischen Person:
Name des Vertreters der juristischen Person:
Beschreiben Sie bitte die Stellung der betreffenden Person in dem Verfahren:
verdächtige oder beschuldigte Person
Opfer
Zeuge
Sachverständiger
Dritter
Sonstiges (bitte angeben):
2. Falls die Anschrift von der oben angegebenen Anschrift abweicht, geben Sie bitte den Ort an, wo die Ermittlungsmaßnahme vollstreckt werden soll:
3. Bitte machen Sie alle sonstigen Angaben, die bei der Vollstreckung der EEA von Nutzen sein könnten:
ABSCHNITT F: Art des Verfahrens, für das die EEA erlassen wird:
(a) Strafverfahren, das eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit dem sie befasst werden kann, oder
(b) Verfahren, das Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, oder
(c) Verfahren, das Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, oder
(d) Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, das sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen bezieht, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.
ABSCHNITT G: Gründe für den Erlass der EEA
1. Zusammenfassung des Sachverhalts
Legen Sie die Gründe dafür dar, weshalb die EEA erlassen wird, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts, einer Beschreibung der vorgeworfenen oder zu ermittelnden Straftaten, des aktuellen Stands der Ermittlungen, der Gründe für Risikofaktoren und aller anderen sachdienlichen Informationen:
2. Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), aufgrund deren die EEA erlassen wird, und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:
3. Ist die Straftat, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren nach dem Recht des Anordnungsstaats bedroht und in der nachstehenden Auflistung von Straftaten enthalten? (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Terrorismus
Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Korruption
Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Wäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung
Cyberkriminalität
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Raub in organisierter Form oder mit Waffen
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
Betrug
Erpressung und Schutzgelderpressung
Nachahmung und Produktpiraterie
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung von Zahlungsmitteln
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
Vergewaltigung
Brandstiftung
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Flugzeug- und Schiffsentführung
Sabotage
ABSCHNITT H: Zusätzliche Anforderungen bei bestimmten Maßnahmen
Füllen Sie bitte die Abschnitte aus, die für die Ermittlungsmaßnahme(n), um die ersucht wird, relevant sind.
ABSCHNITT H1: Überstellung einer inhaftierten Person
(1) Falls um zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Anordnungsstaat zu Ermittlungszwecken ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:
Ja Nein Ich ersuche darum, die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen
(2) Falls um zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Vollstreckungsstaat zu Ermittlungszwecken ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:
Ja Nein
ABSCHNITT H2: Video- oder Telefonkonferenz oder andere Arten der audiovisuellen Übertragung
Falls um Vernehmung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz oder über andere Arten der audiovisuellen Übertragung ersucht wird:
Geben Sie bitte den Namen der Behörde an, die die Vernehmung durchführen wird (Kontaktangaben/Sprache):
Geben Sie bitte an, warum um diese Maßnahme ersucht wird:
(a) Vernehmung per Videokonferenz oder über andere Arten der audiovisuellen Übertragung:
Die verdächtige bzw. beschuldigte Person hat zugestimmt.
(b) Vernehmung per Telefonkonferenz
ABSCHNITT H3: Vorläufige Maßnahmen
Wird um eine vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel verwendet werden könnten, ersucht, so geben Sie bitte an, ob
der Gegenstand dem Anordnungsstaat übermittelt werden soll;
der Gegenstand im Vollstreckungsstaat verbleiben soll; geben Sie bitte an, wann voraussichtlich
die vorläufige Maßnahme aufgehoben wird:
ein Anschlussersuchen betreffend den Gegenstand vorgelegt wird:
ABSCHNITT H4: Informationen über Bankkonten und sonstige Finanzkonten
(1) Wird um Informationen über Bank- oder sonstige Finanzkonten ersucht, die von der betreffenden Person unterhalten oder kontrolliert werden, so geben Sie bitte für jedes dieser Konten die Gründe dafür an, weshalb Ihres Erachtens die Maßnahme für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist und aus welchen Gründen Sie vermuten, dass das betreffende Konto bei Banken im Vollstreckungsstaat geführt wird:
Informationen über Bankkonten, deren Inhaber die betreffende Person ist oder für die sie über eine Vollmacht verfügt
Informationen über sonstige Finanzkonten, deren Inhaber die betreffende Person ist oder für die sie über eine Vollmacht verfügt
(2) Wird um Informationen über Bank-oder sonstige Finanzgeschäfte ersucht, so geben Sie bitte für beide Arten von Geschäften die Gründe dafür an, weshalb die Maßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:
Informationen über Bankgeschäfte
Informationen über sonstige Finanzgeschäfte
Geben Sie bitte die betreffenden Zeiträume und die entsprechenden Konten an:
ABSCHNITT H5: Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Wird um derartige Ermittlungsmaßnahmen ersucht, so geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb die Informationen, um die ersucht wird, Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant sind:
ABSCHNITT H6: Verdeckte Ermittlungen
Wird um verdeckte Ermittlungen ersucht, so geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb die Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:
ABSCHNITT H7: Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) Wird um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht, so geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb die Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:
(2) Machen Sie bitte folgende Angaben:
(a) Informationen zwecks Identifizierung der Zielperson der Überwachung:
(b) gewünschte Dauer der Überwachung:
(c) technische Daten (insbesondere die Zielkennung — wie etwa Mobiltelefon, Festnetztelefon, E-Mail-Adresse, IP-Anschluss), damit gewährleistet ist, dass die EEA vollstreckt werden kann:
(3) Geben Sie bitte die bevorzugte Vollstreckungsmethode an:
unmittelbare Weiterleitung
Aufzeichnung und anschließende Weiterleitung
Geben Sie bitte an, ob Sie auch die Transkription, Dekodierung oder Entschlüsselung des abgefangenen Materials wünschen*:
(*) Beachten Sie bitte, dass die Kosten für Transkription, Dekodierung oder Entschlüsselung vom Anordnungsstaat zu tragen sind.
ABSCHNITT I: Für die Vollstreckung einzuhaltende Formvorschriften und Verfahren
1. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ergänzen:
Die vollstreckende Behörde wird ersucht, die folgenden Formvorschriften und Verfahren einzuhalten:
2. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ergänzen:
Es wird darum gebeten, dass einer oder mehrere Beamte des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung unterstützen.
Kontaktangaben der betreffenden Beamten:
Sprachen, in denen kommuniziert werden kann:
ABSCHNITT J: Rechtsbehelfe
1. Geben Sie bitte an, ob bereits Rechtsbehelfe gegen den Erlass einer EEA eingelegt wurden; wenn ja, geben Sie bitte weitere Einzelheiten an (Beschreibung des Rechtsbehelfs einschließlich der zu ergreifenden Maßnahmen und der einzuhaltenden Fristen):
2. Behörde im Anordnungsstaat, die weitere Auskünfte zu den Verfahren für die Einlegung von Rechtsbehelfen im Anordnungsstaat sowie zu etwaiger rechtlicher Unterstützung und Dolmetscherleistung und Übersetzung erteilen kann:
Name:
Ggf. Ansprechpartner:
Anschrift:
Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
E-Mail :
ABSCHNITT K: Angaben zu der Behörde, die die EEA erlassen hat
Bitte kreuzen Sie die Art der Behörde an, die die EEA erlassen hat:
Justizbehörde
(*) andere nach dem Recht des Anordnungsstaats zuständige Behörde
(*) Bitte auch Abschnitt L ausfüllen.
Name der Behörde:
Name des Vertreters/Ansprechpartners:
Aktenzeichen:
Anschrift:
Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
E-Mail:
Sprachen, in denen mit der Anordnungsbehörde verkehrt werden kann:
Kontaktangaben der Person(en), die für zusätzliche Informationen oder im Hinblick auf praktische Vorkehrungen für die Übermittlung von Beweismitteln kontaktiert werden kann bzw. können (sofern von den obigen Angaben abweichend)
Name/Titel/Organisation:
Anschrift:
E-Mail/Telefonnummer:
Unterschrift der Anordnungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der EEA:
Name:
Funktion (Titel/Dienstrang):
Datum:
Ggf. Dienstsiegel:
ABSCHNITT L: Angaben zu der Justizbehörde, die die EEA validiert hat
Geben Sie bitte die Art der Justizbehörde an, die diese EEA validiert hat:
(a) Richter oder Gericht
(b) Ermittlungsrichter
(c) Staatsanwalt
Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde:
Name ihres Vertreters:
Funktion (Titel/Dienstrang):
Aktenzeichen:
Anschrift:
Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)
E-Mail:
Sprachen, in denen mit der Validierungsbehörde verkehrt werden kann:
Geben Sie bitte an, welche der folgenden Behörden als Hauptansprechpartner fungieren sollte:
Anordnungsbehördeâ
Validierungsbehörde
Unterschrift und Angaben zur Validierungsbehörde
Name:
Funktion (Titel/Dienstrang):
Datum:
Ggf. Dienstsiegel:
(E) UNTERSCHRIFT UND DATUM
Unterschrift:
Datum:
Ggf. Dienstsiegel:
Staatsangehörigkeit:
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer:
(1) An die hier angegebene Behörde sollte der weitere Schriftverkehr mit dem Anordnungsstaat gerichtet werden.
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die zuletzt bekannte Anschrift angeben:
Sprache(n), die die Person versteht:
(ii) Im Falle einer juristischen Person/juristischer Personen
Name:
Rechtsform der juristischen Person:
Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:
Eingetragener Sitz:
Registriernummer:
Anschrift der juristischen Person:
Name und Kontaktangaben des Vertreters der juristischen Person:
(V) V. Informationen zum Zweck der Überwachung:
Machen Sie bitte alle erforderlichen Angaben, einschließlich einer Beschreibung des Falles, der rechtlichen Würdigung der Straftat(en) und der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, damit die unterrichtete Behörde bewerten kann,
ob die Überwachung in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall genehmigt würde und ob das dabei erlangte Material in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann;
ob — falls die Überwachung bereits erfolgt ist — das betreffende Material in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann:.
Bitte beachten Sie, dass jeder Einspruch gegen die Überwachung oder die Verwendung von mit der Überwachung erlangtem Material spätestens 96 Stunden nach Eingang dieser Unterrichtung erfolgen muss.
(C) UNTERSCHRIFT UND DATUM
Unterschrift:
Datum:
(Ggf.) Dienstsiegel:
Raub in organisierter Form oder mit Waffen
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
Betrug
Erpressung und Schutzgelderpressung
Nachahmung und Produktpiraterie
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung von Zahlungsmitteln
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
Vergewaltigung
Brandstiftung
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Flugzeug- und Schiffsentführung
Sabotage