EU-RechtRichtlinienSchnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EUKAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMENArtikel 28

Artikel 28 Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

In Kraft seit 21. Mai 2014
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