Artikel 17 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT
Artikel 17 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.
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