EU-RechtRichtlinienSchnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EUKAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMENArtikel 23

Artikel 23 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme

In Kraft seit 21. Mai 2014
Up-to-date