Artikel 35 Übergangsbestimmungen — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Übergangsbestimmungen
(1) Für vor dem 22. Mai 2017 eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem 22. Mai 2017 entgegengenommen wurden, gilt ferner jener Rahmenbeschluss.
(2) Artikel 8 Absatz 1 gilt sinngemäß für die EEA aufgrund einer Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.
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