EU-RechtRichtlinienSchnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EUKAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMENArtikel 22

Artikel 22 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme

In Kraft seit 21. Mai 2014
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