Artikel 37 Bericht über die Anwendung — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Bericht über die Anwendung
Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem 21. Mai 2014 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt, einschließlich insbesondere der Bewertung der Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in Strafsachen und den Schutz von Personen sowie der Durchführung der Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
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