Artikel 39 Adressaten — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39 Adressaten
Rückverweise
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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