EU-RechtRichtlinienSchnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EUKAPITEL III VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAATArtikel 15

Artikel 15 Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

In Kraft seit 21. Mai 2014
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Artikel 15 Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU | GesetzeFinden.at