EU-RechtRichtlinienSchnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EUKAPITEL V ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRSArtikel 31

Artikel 31 Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist

In Kraft seit 21. Mai 2014
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