Artikel 20 Schutz personenbezogener Daten — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT
Artikel 20 Schutz personenbezogener Daten
Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
28. Januar 1981
Der Zugang zu solchen Daten wird, unbeschadet der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, beschränkt. Nur befugte Personen haben Zugang zu solchen Daten.
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