Artikel 33 Mitteilungen — Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 Mitteilungen
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit:
a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist;
b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind;
c) die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;
(2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.
(4) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
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