Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Vorwort/Präambel
In dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Forscher, die Drittstaatsangehörige sind, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung zum Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugelassen werden.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
b) „Forschung“ systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;
c) „Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist;
d) „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der über einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügt und der von einer Forschungseinrichtung ausgewählt wird, um ein Forschungsprojekt, für das normalerweise der genannte Abschluss erforderlich ist, durchzuführen;
e) „Aufenthaltstitel“ jede Erlaubnis mit dem besonderen Vermerk „Forscher“, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wird und einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsprojekts beantragen.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
a) Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz oder im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten;
b) Drittstaatsangehörige, die als Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ersuchen, um Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchzuführen;
c) Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt wurde;
d) Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat abgeordnet werden.
(1) Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in
a) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits;
b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.
(1) Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.
(2) Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls ihren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.
Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Verantwortung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 6 unterzeichnet wurde, durchgeführt worden sind.
(5) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind.
(6) Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.
(7) Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach Artikel 6 geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.
(1) Will eine Forschungseinrichtung einen Forscher aufnehmen, so unterzeichnet sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der sich die Einrichtung verpflichtet, den Forscher unbeschadet des Artikels 7 zu diesem Zweck aufzunehmen.
(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann unterzeichnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) das Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt:
b) der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss;
c) der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung, die alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
d) in der Aufnahmevereinbarung sind das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt.
(3) Die Forschungseinrichtung kann nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Forscher nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung eine individuelle Bestätigung über die Übernahme der Kosten nach Artikel 5 Absatz 3 auszustellen.
(4) Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Forscher nicht zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.
(5) Die Forschungseinrichtungen unterrichten die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.
(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt,
a) muss ein gültiges Reisedokument nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels abdeckt,
b) muss eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die mit einer Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzeichnet wurde,
c) muss gegebenenfalls eine Bestätigung über die Übernahme der Kosten vorlegen, die von der Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt wurde, und
d) wird nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.
Die Mitgliedstaaten prüfen, ob alle unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.
(3) Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Forscher in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.
Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Projekts ausgestellt.
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, Familienangehörigen eines Forschers einen Aufenthaltstitel zu gewähren, so erhält ihr Aufenthaltstitel die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Forscher gewährt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. In angemessen begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Forschers verkürzt werden.
(2) Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für Familienangehörige des in einen Mitgliedstaat zugelassenen Forschers wird nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer des Forschers abhängig gemacht.
(1) Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer verweigern, wenn er auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllte oder nicht mehr erfüllt oder dass der Inhaber seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer aus diesen Gründen verweigern.
(1) Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels haben auf folgenden Gebieten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern:
a) Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;
b) Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen;
c) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Die Sonderbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sind entsprechend anzuwenden;
d) steuerliche Vergünstigungen;
e) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der in Anwendung dieser Richtlinie als Forscher zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.
(2) Hält sich der Forscher bis zu drei Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Forscher in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.
(3) Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Auf jeden Fall sind für den betroffenen Mitgliedstaat die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 zu erfüllen.
(4) Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit die Mobilität ausgeübt werden kann, so ist ein Visum oder ein Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums, der so bemessen ist, dass die Weiterführung der Forschungstätigkeit nicht behindert wird und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags zur Verfügung steht, rechtzeitig auszustellen.
5. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Forscher ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zu stellen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen sind.
(2) Der Antrag wird bearbeitet und geprüft, während sich der betreffende Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, für das er um Zulassung ersucht.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Antrag annehmen, der gestellt wird, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag so bald wie möglich und sehen gegebenenfalls beschleunigte Verfahren vor.
(2) Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.
(3) Jede Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei wird angegeben, welche Möglichkeiten des Rechtsbehelfs bestehen und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.
(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Oktober 2007 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht verpflichtet, Erlaubnisse gemäß dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht Irlands, die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet nach dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, aufrechtzuerhalten.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.