Artikel 10 Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNG VON FORSCHERN
Artikel 10 Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels
(1) Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer verweigern, wenn er auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllte oder nicht mehr erfüllt oder dass der Inhaber seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer aus diesen Gründen verweigern.
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