Artikel 13 Mobilität zwischen Mitgliedstaaten — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE DER FORSCHER
Artikel 13 Mobilität zwischen Mitgliedstaaten
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der in Anwendung dieser Richtlinie als Forscher zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.
(2) Hält sich der Forscher bis zu drei Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Forscher in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.
(3) Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Auf jeden Fall sind für den betroffenen Mitgliedstaat die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 zu erfüllen.
(4) Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit die Mobilität ausgeübt werden kann, so ist ein Visum oder ein Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums, der so bemessen ist, dass die Weiterführung der Forschungstätigkeit nicht behindert wird und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags zur Verfügung steht, rechtzeitig auszustellen.
5. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Forscher ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zu stellen.
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