Artikel 18 Übergangsbestimmungen — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Übergangsbestimmungen
Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht verpflichtet, Erlaubnisse gemäß dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.
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