Artikel 12 Gleichbehandlung — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE DER FORSCHER
Artikel 12 Gleichbehandlung
Inhaber eines Aufenthaltstitels haben auf folgenden Gebieten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern:
a) Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;
b) Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen;
c) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Die Sonderbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sind entsprechend anzuwenden;
d) steuerliche Vergünstigungen;
e) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden