Artikel 11 Unterricht — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE DER FORSCHER
Artikel 11 Unterricht
Rückverweise
(1) Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.
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