Artikel 7 Zulassungsbedingungen — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNG VON FORSCHERN
Artikel 7 Zulassungsbedingungen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt,
a) muss ein gültiges Reisedokument nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels abdeckt,
b) muss eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die mit einer Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzeichnet wurde,
c) muss gegebenenfalls eine Bestätigung über die Übernahme der Kosten vorlegen, die von der Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt wurde, und
d) wird nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.
Die Mitgliedstaaten prüfen, ob alle unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.
(3) Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Forscher in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.
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