Artikel 4 Günstigere Bestimmungen — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
Rückverweise
(1) Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in
a) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits;
b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.
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