Artikel 3 Anwendungsbereich — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsprojekts beantragen.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
a) Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz oder im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten;
b) Drittstaatsangehörige, die als Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ersuchen, um Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchzuführen;
c) Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt wurde;
d) Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat abgeordnet werden.
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