Artikel 14 Anträge auf Zulassung — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN UND TRANSPARENZ
Artikel 14 Anträge auf Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen sind.
(2) Der Antrag wird bearbeitet und geprüft, während sich der betreffende Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, für das er um Zulassung ersucht.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Antrag annehmen, der gestellt wird, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.
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