Artikel 9 Familienangehörige — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNG VON FORSCHERN
Artikel 9 Familienangehörige
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, Familienangehörigen eines Forschers einen Aufenthaltstitel zu gewähren, so erhält ihr Aufenthaltstitel die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Forscher gewährt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. In angemessen begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Forschers verkürzt werden.
(2) Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für Familienangehörige des in einen Mitgliedstaat zugelassenen Forschers wird nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer des Forschers abhängig gemacht.
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