Artikel 6 Aufnahmevereinbarung — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN
Artikel 6 Aufnahmevereinbarung
(1) Will eine Forschungseinrichtung einen Forscher aufnehmen, so unterzeichnet sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der sich die Einrichtung verpflichtet, den Forscher unbeschadet des Artikels 7 zu diesem Zweck aufzunehmen.
(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann unterzeichnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) das Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt:
b) der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss;
c) der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung, die alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
d) in der Aufnahmevereinbarung sind das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt.
(3) Die Forschungseinrichtung kann nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Forscher nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung eine individuelle Bestätigung über die Übernahme der Kosten nach Artikel 5 Absatz 3 auszustellen.
(4) Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Forscher nicht zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.
(5) Die Forschungseinrichtungen unterrichten die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.
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