Artikel 15 Verfahrensgarantien — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN UND TRANSPARENZ
Artikel 15 Verfahrensgarantien
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag so bald wie möglich und sehen gegebenenfalls beschleunigte Verfahren vor.
(2) Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.
(3) Jede Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei wird angegeben, welche Möglichkeiten des Rechtsbehelfs bestehen und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.
(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.
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