Artikel 8 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNG VON FORSCHERN
Artikel 8 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Projekts ausgestellt.
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