Artikel 19 inheitliches Reisegebiet — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 inheitliches Reisegebiet
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht Irlands, die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet nach dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, aufrechtzuerhalten.
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