Artikel 5 Zulassung — Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN
Artikel 5 Zulassung
Rückverweise
(1) Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.
(2) Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls ihren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.
Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Verantwortung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 6 unterzeichnet wurde, durchgeführt worden sind.
(5) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind.
(6) Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.
(7) Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach Artikel 6 geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.
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