Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
TITEL I
Art. 2TITEL II
Art. 3Übertragung von Beiträgen
Art. 4Kammern
Art. 5Funktionsweise der Kammern
Art. 6Übertragung zusätzlicher Ex-ante-Beiträge und Zielausstattung
Art. 7Vorübergehende Übertragung zwischen Kammern
Art. 8Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist
Art. 9Einhaltung der allgemeinen Abwicklungsgrundsätze und -ziele
Art. 10Einhaltung der Bestimmungen
Art. 11Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und Inkrafttreten
Art. 12Anwendung
Art. 13Beitritt
Art. 14Streitbeilegung
Art. 15Ausgleichszahlungen
Art. 16Überprüfung
Anl. 1ZUSAMMEN MIT DEM ÜBEREINKOMMEN ZU HINTERLEGENDE AB
Art. 1(Übersetzung)
Vorwort
TITEL I
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Art. 1
(1) Mit diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
a) die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds") zu übertragen, und
b) während eines Übergangszeitraums, der zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieses Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 69 der SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch 8 Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens (im Folgenden „Übergangszeitraum") die von ihnen gemäß der SRM-Verordnung und der BRRD-Richtlinie auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zu übertragen. Bei den Kammern erfolgt schrittweise eine gemeinsamen Nutzung in der Weise, dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen,
und unterstützen dadurch die wirksame Arbeits- und Funktionsweise des Fonds.
(2) Dieses Übereinkommen findet auf die Vertragsparteien Anwendung, deren Institute dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. der SRM-Verordnung unterliegen (im Folgenden „am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmende Vertragsparteien").
TITEL II
KOHÄRENZ MIT DEM UNIONSRECHT UND VERHÄLTNIS ZUM UNIONSRECHT
ARTIKEL 2
Art. 2
(1) Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien im Einklang mit den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, und im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des EUV und den Rechtsvorschriften der Union über die Abwicklung von Instituten, angewandt und ausgelegt.
(2) Dieses Übereinkommen gilt insoweit, als es mit den Verträgen, auf die sich die Union gründet, und mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es lässt die Befugnisse der Union auf dem Gebiet des Binnenmarkts unberührt.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die in Artikel 3 der SRM-Verordnung festgelegten einschlägigen Begriffsbestimmungen.
TITEL III
ÜBERTRAGUNG VON BEITRÄGEN UND KAMMERN
ARTIKEL 3
Art. 3 Übertragung von Beiträgen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam, die Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß den Artikeln 70 und 71 der SRM-Verordnung und im Einklang mit den darin und in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, auf die sich diese beziehen, festgelegten Kriterien erheben, unwiderruflich auf den Fonds zu übertragen. Die Übertragung von Beiträgen erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 4 bis 10 dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen.
(2) Die Vertragsparteien übertragen die alljährlich fälligen Ex-ante-Beiträge bis spätestens zum 30. Juni desselben Jahres. Die erste Übertragung von Ex-ante-Beiträgen auf den Fonds erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2016 oder, falls das Übereinkommen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, spätestens sechs Monate nach seinem Inkrafttreten.
(3) Beiträge, die von den Vertragsparteien gemäß den Artikeln 103 und 104 der BRRD-Richtlinie vor dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens erhoben wurden, werden spätestens bis zum 31. Januar 2016 oder, falls das Übereinkommen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, spätestens einen Monat nach seinem Inkrafttreten auf den Fonds übertragen.
(4) Jeder Betrag, der vom Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Vertragspartei vor Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgezahlt wird, wird von den Beträgen abgezogen, die von der betreffenden Vertragspartei auf den Fonds gemäß Absatz 3 zu übertragen sind. In diesem Fall bleibt die betreffende Vertragspartei daran gebunden, einen Betrag auf den Fonds zu übertragen, der dem Betrag entspricht, der notwendig gewesen wäre, um die Zielausstattung ihres Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 der BRRD-Richtlinie innerhalb der darin vorgesehenen Fristen zu erreichen.
(5) Die Vertragsparteien übertragen Ex-post-Beiträge unverzüglich nach deren Erhebung.
ARTIKEL 4
Art. 4 Kammern
(1) Während des Übergangszeitraums werden die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge in der Weise auf den Fonds übertragen, dass sie den jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zugewiesen werden.
(2) Die Größe der Kammern jeder Vertragspartei entspricht der Summe der gemäß den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verordnung sowie den darin genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten von den im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Instituten zu zahlenden Beiträge.
(3) Der Ausschuss erstellt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nur für Informationszwecke eine Liste, in der die Größe der Kammern jeder Vertragspartei genau angegeben ist. Diese Liste wird während des Übergangszeitraums alljährlich aktualisiert.
ARTIKEL 5
Art. 5 Funktionsweise der Kammern
(1) Wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung ein Rückgriff auf den Fonds beschlossen, so ist der Ausschuss befugt, wie folgt über die Kammern des Fonds zu verfügen:
a) Erstens werden die Kosten von den Kammern getragen, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das in Abwicklung befindliche Institut oder die in Abwicklung befindliche Gruppe niedergelassen oder zugelassen ist. Befindet sich eine grenzüberschreitende Gruppe in Abwicklung, so werden die Kosten auf die verschiedenen Kammern aufgeteilt, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen sind; diese Aufteilung erfolgt proportional zu dem relativen Beitragsbetrag, den jedes der Unternehmen der in Abwicklung befindlichen Gruppe in die jeweiligen Kammern eingezahlt hat, unter Berücksichtigung des aggregierten Betrags der von allen Unternehmen dieser Gruppe in deren nationalen Kammern eingezahlten Beiträge.
Ist eine Vertragspartei, in der das Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen ist, der Ansicht, dass die Anwendung dieses Kriteriums für die Aufteilung der Kosten gemäß Unterabsatz 1 zu einem großen Ungleichgewicht zwischen der Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Kammern und dem Risikoprofil der von der Abwicklung betroffenen Unternehmen führt, so kann sie den Ausschuss ersuchen, die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 5 Buchstabe b der BRRD-Richtlinie zusätzlich und unverzüglich zu berücksichtigen. Gibt der Ausschuss dem Ersuchen der betreffenden Vertragspartei nicht statt, so hat er seinen Standpunkt öffentlich zu erläutern.
Bis zur Höhe des Kostenbetrags, der von der jeweiligen Kammer gemäß den in Unterabsatz 1 aufgeführten Kostenaufteilungskriterien zu leisten ist, ist wie folgt auf die Finanzmittel zurückzugreifen, die in den jeweiligen nationalen Kammern, die den in Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien entsprechen, zur Verfügung stehen:
– Während des ersten Jahres des Übergangszeitraums ist auf sämtliche Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– während des zweiten und dritten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 60 % bzw. 40% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums verringert sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, jährlich um 6 ⅔ Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Verringerung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in den Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.
b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kammern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung zu erfüllen, ist auf die verfügbaren Finanzmittel in den Kammern des Fonds, die allen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
Die in den Kammern aller Vertragsparteien verfügbaren Finanzmittel werden in demselben Umfang, wie er im Unterabsatz 3 dieses Buchstabens genannt ist, um die verbleibenden Finanzmittel in den nationalen Kammern ergänzt, die den von der unter Buchstabe a genannten Abwicklung betroffenen Vertragsparteien entsprechen.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung gilt bei der Aufteilung der gemäß der Unterabsätze 1 und 2 dieses Buchstabens unter den Kammern der betreffenden Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Mittel derselbe Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf sie, wie er unter Buchstabe a angegeben ist. Falls das in einer der betroffenen Vertragsparteien zugelassene Institut oder die in einer der betroffenen Vertragsparteien zugelassenen Institute, das bzw. die von der Gruppenabwicklung betroffen ist bzw. sind, nicht die Gesamtheit der Finanzmittel benötigt bzw. benötigen, die gemäß diesem Buchstaben b zur Verfügung stehen, werden die gemäß diesem Buchstaben b verfügbaren, jedoch nicht benötigten Finanzmittel im Rahmen der Abwicklung der in den anderen von der Gruppenabwicklung betroffenen Vertragsparteien zugelassenen Unternehmen verwendet.
Während des Übergangszeitraums ist wie folgt auf alle nationalen Kammern der Vertragsparteien zurückzugreifen:
– Während des ersten und zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 40 % bzw. 60% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– in den darauffolgenden Jahres des Übergangszeitraums erhöht sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel der genannten Kammern jährlich um 6 ⅔Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Erhöhung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in allen nationalen Kammern der Vertragsparteien verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.
c) Falls drittens die gemäß Buchstabe b verwendeten Finanzmittel nicht für die Erfüllung der Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung ausreichen, ist auf die verbleibenden Finanzmittel in den Kammern, die den unter Buchstabe a genannten betroffenen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
Im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung ist auf die Kammern der betroffenen Vertragsparteien zurückzugreifen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Unternehmen keine ausreichenden Finanzmittel gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellt haben. Die Beiträge jeder Kammer werden nach den unter Buchstabe a festgelegten Kostenaufteilungskriterien ermittelt.
d) Falls viertens – unbeschadet der unter Buchstabe e genannten Befugnisse des Ausschusses – die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, übertragen die betroffenen unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Institute, deren Erhebung nach den in Artikel 71 der SRM-Verordnung festgelegten Kriterien erfolgt, auf den Fonds.
Im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung sind die Ex-post-Beiträge von den betreffenden Vertragsparteien zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Unternehmen keine ausreichenden Finanzmittel gemäß den Buchstaben a bis c bereitgestellt haben.
e) Falls die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, und solange die unter Buchstabe d genannten Ex-post-Beiträge auch aus Gründen, die mit der Stabilität der betroffenen Institute zusammenhängen, nicht unmittelbar zugänglich sind, kann der Ausschuss seine Befugnis, gemäß den Artikeln 73 und 74 der SRM-Verordnung für den Fonds Darlehen aufzunehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, oder seine Befugnis, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens vorübergehende Übertragungen zwischen Kammern vorzunehmen, ausüben.
Beschließt der Ausschuss, die im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Befugnisse auszuüben, so übertragen die betroffenen in Buchstabe d genannten Vertragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge auf den Fonds, um Darlehen oder andere Formen der Unterstützung oder die vorübergehenden Übertragungen zwischen Kammern zurückzuzahlen.
(2) Erträge aus der Anlage der auf den Fonds übertragenen Beträge gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung sind anteilig auf der Basis der jeweiligen verfügbaren Finanzmittel jedem der Kammern zuzuweisen; hiervon ausgeschlossen sind alle jeder Kammer zuweisbaren Forderungen oder unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Zwecke des Artikels 76 der SRM-Verordnung. Erträge aus der Anlage von gegebenenfalls gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung vom Fonds durchgeführten Abwicklungsmaßnahmen sind jeder der Kammern auf der Basis ihres jeweiligen Beitrags zu einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme jeder der Kammern zuzuweisen.
(3) Alle Kammern sind am Ende des Übergangszeitraums miteinander zu verschmelzen und hören auf zu bestehen.
ARTIKEL 6
Art. 6 Übertragung zusätzlicher Ex-ante-Beiträge und Zielausstattung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die innerhalb der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buchstabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu entrichten sind.
(2) Während des Übergangszeitraums wird die Übertragung von Beiträgen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung wie folgt zwischen den Kammern aufgeteilt:
a) Die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer Kammern, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b gewesen ist.
b) Alle Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer jeweiligen Kammern, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist.
ARTIKEL 7
Art. 7 Vorübergehende Übertragung zwischen Kammern
(1) Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Verpflichtungen können die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien während des Übergangszeitraums den Ausschuss um die vorübergehende Nutzung der Teile der in den Kammern des Fonds verfügbaren Finanzierungsmittel ersuchen, die noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Nutzung sind und den anderen Vertragsparteien entsprechen. In diesem Fall übertragen die betroffenen Vertragsparteien danach vor Ablauf des Übergangszeitraums außerordentliche Ex-post-Beiträge in Höhe eines Betrags, der dem von ihren Kammern empfangenen Betrag zuzüglich der dafür angefallenen Zinsen entspricht, auf den Fonds, so dass die anderen Kammern ihre Mittel zurückerhalten erhalten.
(2) Der vorübergehend von jeder der Kammern auf die empfangende Kammer übertragene Betrag wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 anteilig im Verhältnis zu ihrer Größe berechnet, wobei er jedoch 50 % der innerhalb jeder Kammer verfügbaren Finanzmittel, die noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung sind, nicht übersteigt. Im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung gilt bei der Aufteilung der auf diese Weise zwischen den Kammern der betroffenen Vertragsparteien gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Finanzmittel derselbe Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf sie, wie er in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angegeben ist.
(3) Der Ausschuss beschließt, wie in Artikel 52 Absatz 1 der SRM-Verordnung festgelegt, mit einfacher Mehrheit der Mitglieder seiner Plenarsitzung über den Antrag auf eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kammern. Der Ausschuss legt in seinem Beschluss über eine vorübergehende Übertragung den Zinssatz, die Rückzahlungsfrist sowie andere Modalitäten und Bedingungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kammern fest.
(4) Der Beschluss des Ausschusses, mit dem eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln gemäß Absatz 3 genehmigt wird, kann nur in Kraft treten, wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Kalendertagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses von keiner der Vertragsparteien, von deren Kammern die Übertragung erfolgt ist, ein Einwand erhoben wurde.
Während des Übergangszeitraums kann eine Vertragspartei das Recht, Einwände zu erheben, nur ausüben, wenn
a) sie die Finanzmittel von der ihr entsprechenden nationalen Kammer möglicherweise benötigt, um in naher Zeit eine Abwicklungsmaßnahme zu finanzieren, oder wenn die vorübergehende Übertragung die Durchführung einer laufenden Abwicklungsmaßnahme in ihrem Hoheitsgebiet gefährden würde,
b) die vorübergehende Übertragung mehr als 25 % ihres Teils der nationalen Kammer beanspruchen würde, der noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist, oder
c) sie der Ansicht ist, dass die Vertragspartei, deren Kammer die vorübergehende Übertragung zugutekommt, keine Garantien für die Rückzahlung aus nationalen Quellen oder Unterstützung aus dem ESM im Einklang mit den vereinbarten Verfahren gibt.
Die Vertragspartei, die Einwände erheben möchte, muss das Vorliegen eines der in den Buchstaben a bis c genannten Umstände ordnungsgemäß begründen.
Werden gemäß dieses Absatzes Einwände erhoben, so wird der Beschluss über die vorübergehende Übertragung vom Ausschuss unter Ausschluss der Finanzmittel der Kammern der Vertragsparteien angenommen.
(5) Ist ein Institut einer Vertragspartei, von deren Kammer gemäß diesem Artikel Finanzmittel übertragen worden sind, Gegenstand einer Abwicklung, so kann diese Vertragspartei den Ausschuss ersuchen, einen Betrag, der dem ursprünglich von ihrer Kammer übertragenen Betrag entspricht, von dem Fonds auf diese Kammer zu übertragen. Der Ausschuss stimmt auf dieses Ersuchen hin der Übertragung unverzüglich zu.
In diesem Fall werden die Vertragsparteien, denen die vorübergehende Nutzung von Finanzmitteln anfänglich zugute kam, dafür haftbar gemacht, dass sie die Beträge, die der Kammer der betroffenen Vertragspartei gemäß Unterabsatz 1 zugeteilt waren, gemäß den vom Ausschuss festzulegenden Modalitäten und Bedingungen auf den Fonds übertragen.
(6) Der Ausschuss legt die allgemeinen Kriterien für die Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln zwischen den Kammern fest.
ARTIKEL 8
Art. 8 Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist
(1) Falls zu einem Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 vom Rat der Europäischen Union ein Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung einer Vertragspartei, deren Währung nicht der Euro ist, gemäß Artikel 139 Absatz 1 AEUV oder ihrer Freistellung gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (im Folgenden „Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark") erlassen wird oder falls in Ermangelung eines solchen Beschlusses eine Vertragspartei, deren Währung nicht der Euro ist, Vertragspartei des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus wird, überträgt sie einen in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Beitragsbetrag, der dem Teil ihrer nationalen Kammer an der gesamten Zielausstattung laut Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und damit dem Betrag entspricht, der von der betreffenden Vertragspartei übertragen worden wäre, falls sie seit dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilgenommen hätte, auf den Fonds.
(2) Jeder Betrag, der vom Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgezahlt wird, wird von den Beträgen abgezogen, die von der betreffenden Vertragspartei gemäß Absatz 1 auf den Fonds zu übertragen sind. In diesem Fall bleibt die betreffende Vertragspartei daran gebunden, einen Betrag auf den Fonds zu übertragen, der dem Betrag entspricht, der notwendig gewesen wäre, um die Zielausstattung ihres Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 der BRRD-Richtlinie innerhalb der darin vorgesehenen Fristen zu erreichen.
(3) Der Ausschuss legt im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei den genauen Beitragsbetrag fest, der von ihr nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien zu übertragen ist.
(4) Die Kosten einer Abwicklungsmaßnahme, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, vor dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 139 Absatz 1 AEUV bzw. der Freistellung gemäß dem Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark wirksam wird, oder vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses der EZB über eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingeleitet wurde, sind nicht vom Fonds zu tragen.
Ist die EZB in ihrer umfassenden Bewertung der Kreditinstitute gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Ansicht, dass eines der Kreditinstitute der betroffenen Vertragspartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, so sind die Kosten von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf diese Kreditinstitute nicht vom Fonds zu tragen.
(5) Im Falle einer Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB werden die Beiträge, die von der von der Beendigung betroffenen Vertragspartei übertragen wurden, dieser im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der SRM-Verordnung zurückerstattet.
Durch die Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Abwicklungsmaßnahmen nicht berührt, die während des Zeitraums stattgefunden haben, in dem dieses Übereinkommens für diese Vertragsparteien galt, und die in Zusammenhang stehen mit
– der Übertragung von Ex-post-Beiträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d,
– der Auffüllung des Fonds gemäß Artikel 6, und
– der vorübergehenden Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7.
ARTIKEL 9
Art. 9 Einhaltung der allgemeinen Abwicklungsgrundsätze und -ziele
(1) Die Nutzung des Fonds auf einer gemeinsamen Basis und die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds setzt die Dauerhaftigkeit eines Rechtsrahmens über Abwicklung voraus, dessen Vorschriften den Vorschriften im Rahmen der SRM-Verordnung, wie sie in den nachstehenden Bestimmungen festgelegt sind, ohne sie zu ändern, gleichwertig sind oder zumindest zu demselben Ergebnis führen:
a) die Verfahrensvorschriften zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 der SRM-Verordnung;
b) die Vorschriften zum Beschlussfassungsverfahren des Ausschusses Abwicklung gemäß den Artikeln 52 und 55 der SRM-Verordnung;
c) die allgemeinen Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 15 der SRM-Verordnung, vor allem die in dessen Absatz 1 Buchstaben a und b verankerten Grundsätze, dass Verluste zunächst von Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts zu tragen sind und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach den Anteilseignern in der Reihenfolge ihrer Forderungen Verluste tragen;
d) die Vorschriften zu den in Artikel 22 Absatz 2 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere denjenigen zur Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 27 dieser Verordnung und den Artikeln 43 und 44 der BRRD-Richtlinie und der spezifischen Schwellenwerte, die sie für die Zuordnung von Verlusten an Anteilseigner und Gläubiger und den Beitrag des Fonds zu einer besonderen Abwicklungsmaßnahme festlegen.
(2) Falls die Abwicklungsvorschriften gemäß Absatz 1, die in der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme vorgesehen sind, aufgehoben oder ansonsten gegen den Willen einer Vertragspartei geändert werden, einschließlich der Annahme von Bail-in-Vorschriften in einer Weise, die nicht gleichwertig ist oder die nicht mindestens zu demselben und nicht weniger strikten Ergebnis als dem Ergebnis führt, das sich aus der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme ergibt, und diese Vertragspartei ihre Rechte nach dem Völkerrecht in Bezug auf eine grundlegende Änderung der Umstände ausübt, kann jede andere Vertragspartei auf der Grundlage von Artikel 14 dieses Übereinkommen den Gerichtshof im Hinblick darauf anrufen, im Einklang mit dem Völkerrecht eine grundlegende Änderung der Umstände und der sich daraus ergebenden Folgen festzustellen. In ihrem Antrag kann eine Vertragspartei den Gerichtshof ersuchen, den Vollzug einer Maßnahme auszusetzen, die Gegenstand der Streitigkeit ist; in diesem Fall finden der Artikel 278 AEUV und die Artikel 160 bis 162 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anwendung.
(3) Durch das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Verfahren wird die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, die in den Artikeln 258, 259, 260, 263, 265 und 266 AEUV vorgesehen sind, weder präjudiziert noch berührt.
ARTIKEL 10
Art. 10 Einhaltung der Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Verpflichtung zur gemeinsamen Übertragung der Beiträge im Einklang mit diesem Übereinkommen erfüllen.
(2) Unbeschadet der Befugnis des Gerichtshofs im Sinne von Artikel 14 dieses Übereinkommens kann der Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei prüfen, ob eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zur Übertragung der Beiträge auf den Fonds gemäß diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat.
Stellt der Ausschuss fest, dass eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zur Übertragung der Beiträge nicht erfüllt hat, so setzt er der betreffenden Vertragspartei eine Frist, um die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes zu ergreifen. Ergreift die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb der vom Ausschuss festgesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes, so ist die Nutzung der Kammern aller Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit der Abwicklung der im Hoheitsgebiet dieser betreffenden Vertragspartei zugelassenen Institute ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem der Ausschuss feststellt, dass die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes ergriffen hat.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne dieses Artikels werden mit einfacher Mehrheit vom Vorsitzenden und den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung genannten Mitgliedern gefasst.
TITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 11
Art. 11 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer") hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Unterzeichnern hinterlegt worden sind, auf die mindestens 90 % der Gesamtheit der gewogenen Stimmen aller am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten entfällt, wie dies in dem EUV und AUEV beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist.
ARTIKEL 12
Art. 12 Anwendung
(1) Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass die SRM-Verordnung zuvor in Kraft getreten ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels und vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 2 in Kraft getreten ist, findet es ab dem 1. Januar 2016 zwischen den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Vertragsparteien Anwendung, welche bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben. Falls dieses Übereinkommen bis zum 1. Januar 2016 nicht in Kraft getreten ist, findet es ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zwischen den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Vertragsparteien Anwendung, welche bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
(3) Dieses Übereinkommen findet auf die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Vertragsparteien, welche bis zu dem Beginn der Anwendung nach Absatz 2 nicht ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, ab dem ersten Tag des Monats Anwendung, der auf die Hinterlegung ihrer jeweiligen Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden folgt.
(4) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Vertragsparteien, die zwar ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, jedoch bis zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen. Diese Vertragsparteien werden jedoch für die Zwecke der Anhängigmachung jeder Streitigkeit bezüglich der Auslegung und der Durchsetzung des Artikels 15 beim Gerichtshof ab dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens Parteien des Schiedsvertrags gemäß Artikel 14 Absatz 2.
Auf die Vertragsparteien gemäß Unterabsatz 1, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV oder eine Freistellung gemäß dem Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark gilt, findet das Übereinkommen ab dem Tag Anwendung, an dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung bzw. der Freistellung wirksam wird, bzw. in Ermangelung dessen, ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der EZB über eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Vorbehaltlich ihres Artikels 8 ist dieses Übereinkommens auf die Vertragsparteien, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen sind, ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieser engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung nicht mehr anwendbar.
ARTIKEL 13
Art. 13 Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien sind, zum Beitritt offen. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 1 bis 3 wird der Beitritt mit Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Übereinkommens in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Übereinkommens hinterlegt.
ARTIKEL 14
Art. 14 Streitbeilegung
(1) Kommt es zwischen einer Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu Meinungsverschiedenheiten oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verstoßen hat, so kann die Vertragspartei in dieser Sache den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die verfahrensbeteiligten Parteien bindend.
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verstoßen hat, so ergreift die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Gerichtshof festzulegenden Frist die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Ergreift die Vertragspartei nicht innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes, so ist die Nutzung der Kammern aller Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die zugelassenen Institute der betreffenden Vertragspartei ausgeschlossen.
(2) Dieser Artikel stellt einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 AEUV dar.
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die dieses Übereinkommen nicht ratifiziert haben, können dem Verwahrer ihre Absicht notifizieren, für die Zwecke der Anhängigmachung jeder Streitigkeit bezüglich der Auslegung und der Durchsetzung des Artikels 15 beim Gerichtshof Parteien des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schiedsvertrags zu werden. Der Verwahrer übermittelt die Notifikation des betreffenden Mitgliedstaats den Vertragsparteien; mit dieser Übermittlung wird der betreffende Mitgliedstaat für die im vorliegenden Absatz beschriebenen Zwecke Vertragspartei des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schiedsvertrags.
ARTIKEL 15
Art. 15 Ausgleichszahlungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich bezüglich der Ausübung der Befugnisse der Organe der Union im Rahmen der SRM-Verordnung zur gemeinsamen, unverzüglichen und verzinsten Entschädigung jedes Mitgliedstaats, der nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnimmt (im Folgenden „nicht teilnehmender Mitgliedstaat"), für die Beträge, die dieser nicht teilnehmende Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln geleistet hat und die der Nutzung des Gesamthaushaltsplans der Union in Fällen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten entsprechen.
(2) Der Betrag, der von jedem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat im Rahmen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten als geleistet gilt, wird anteilig auf der Grundlage des jeweiligen Bruttonationaleinkommens bestimmt, das gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom 1 oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung festgelegt wird.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden anteilig unter den Vertragsparteien auf der Grundlage des Gewichts ihres jeweiligen Bruttonationaleinkommens aufgeteilt, das gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung bestimmt wird.
(4) Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten erhalten eine Rückzahlung zu den Zeitpunkten, zu denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates 2 oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung die Beträge, die den Zahlungen aus dem Unionshaushalt zur Begleichung der im Rahmen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten nach der Annahme des zugehörigen Berichtigungshaushaltsplans entsprechen, in die Buchführung aufgenommen werden.
Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den für die Eigenmittel der Union geltenden Bestimmungen für Zinsen für verspätet bereitgestellte Beträge. Die Beträge werden zwischen nationalen Währungen und dem Euro zu einem Umrechnungskurs umgerechnet, der gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung festgelegt wird.
(5) Die Kommission koordiniert Rückzahlungsmaßnahmen der Vertragsparteien im Einklang mit den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Kriterien. Zur Koordinierungsrolle der Kommission gehört die Berechnung der Grundlage, auf der Zahlungen zu leisten sind, die Herausgabe von Mitteilungen an die Vertragsparteien über zu leistende Zahlungen und die Berechnung von Zinsen.
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1 Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.06.2007, S. 17).
2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.05.2000, S. 1), mit allen nachfolgenden Änderungen.
ARTIKEL 16
Art. 16 Überprüfung
(1) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und danach jeweils alle 18 Monate beurteilt der Ausschuss die Durchführung dieses Übereinkommens und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber und insbesondere über die ordnungsgemäße Funktionsweise der gemeinsamen Nutzung des Fonds und dessen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und den Binnenmarkt vor.
(2) Spätestens innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden auf der Grundlage einer Bewertung der aus den Berichten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung nach Absatz 1 hervorgehenden die Umsetzung des Übereinkommens betreffenden Erfahrungen im Einklang mit dem EUV und dem AEUV die notwendigen Schritte eingeleitet mit dem Ziel, den Inhalt dieses Übereinkommens in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen.
Geschehen zu Brüssel, am 21. Mai 2014 in einer Urschrift, deren Wortlaut in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des Verwahrers hinterlegt, der jeder Vertragspartei eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift übersendet.
ZUSAMMEN MIT DEM ÜBEREINKOMMEN ZU HINTERLEGENDE ABSICHTSERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND DER BEOBACHTER DER REGIERUNGSKONFERENZ, DIE MITGLIEDER DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION SIND:
Erklärung Nr. 1:
Anl. 1
Unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrenserfordernisse der Verträge, auf die sich die Europäischen Union gründet, stellen die Vertragsparteien und Beobachter der Regierungskonferenz, die Mitglieder des Rates der Europäischen Union sind, fest, dass es ihr Ziel und ihre Absicht ist, dass außer im Fall einer anderweitigen Vereinbarung aller Beteiligten
a) Artikel 4 Absatz 3 der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme nicht aufgehoben oder geändert wird;
b) die Grundsätze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Bail-in-Instrument nicht aufgehoben oder in einer Weise geändert werden, die nicht gleichwertig ist oder nicht mindestens zu demselben und nicht weniger strikten Ergebnis als dem Ergebnis führt, das sich aus der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme ergibt.
Erklärung Nr. 2:
Anl. 1
Die Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge erklären, dass sie sich bemühen werden, den Ratifizierungsprozess im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen so rechtzeitig abzuschließen, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus spätestens am 1. Januar 2016 in vollem Umfang einsatzbereit ist.
Art. 1 (Übersetzung)
Brüssel, 31. März 2017
Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA
Die Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) bestätigen hiermit die in dem gemeinsamen Verständnis des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) und der Dienststellen der Kommission vom 7. Februar 2017 dargestellte und im Anhang wiedergegebene Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA.
Anhang –Gemeinsames Verständnis des SRB und der Dienststellen der Kommission über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des zwischenstaatlichen Übereinkommens bezüglich der Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds
Brüssel, 7. Februar 2017
Eine nationale Kammer, die bislang nicht von Abwicklungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet betroffen war, muss zu jedem Zeitpunkt 100 % sämtlicher eingezahlten Beiträge abzüglich des jeweils geltenden Prozentsatzes für die gemeinsame Nutzung aller bis dahin eingezahlten Beiträge (z. B. 40 % im Jahr 2017) entsprechen.
Gemeinsames Verständnis über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des zwischenstaatlichen Übereinkommens bezüglich der Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds
Das vorliegende Non-Paper ist eine Zusammenfassung des gemeinsames Verständnisses des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) und der Dienststellen der Kommission über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b des zwischenstaatlichen Übereinkommens (Intergovernmental Agreement – IGA) bezüglich der Festlegung der Höhe der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in den nationalen Kammern während des Übergangszeitraums.
A. Hintergrund und Zusammenfassung
Während des Übergangszeitraums besteht der einheitliche Abwicklungsfonds aus verschiedenen Kammern, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen. Ausgehend von dem erforderlichen Betrag für ein nach Artikel 18 SRM-VO festgelegtes Abwicklungskonzept greift der SRB durch Anwendung des IGA auf die zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in den nationalen Kammern des Fonds zurück.
Zusammenfassend gilt, dass im Jahr 2017 auf 60 % der zur gmeinsamen Nutzungverfügbaren Mitteln in den nationalen Kammern zurückzugreifen ist, wobei sich diese Verfügbarkeit in den darauffolgenden Jahren jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte (gleichmäßig pro Quartal verteilt) weiter erhöht. Das IGA sieht folglich vor, dass zum Jahresende 2017 40 % der aggregierten eingezahlten Mittel in den Kammern jener Mitgliedstaaten, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet betroffen waren, erhalten sein müssen und daher in den jeweiligen Kammern verbleiben. Des Weiteren bedeutet dies, dass der aggregierte eingezahlte Betrag um eine weitere jährliche Verringerung in Höhe von 6 2/3 Prozentpunkten angepasst wird, bis die Kammern aufhören zu bestehen.
B. Grundprinzip des IGA
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA sieht während des Übergangszeitraums eine schrittweise gemeinsame Nutzung der nationalen Kammern vor und legt eine Gesamtobergrenze für mögliche Rückgriffe auf alle nationalen Kammern fest. Diese Obergrenze erhöht sich mit jedem Jahr des Übergangszeitraums in der Weise, dass die nationalen Kammern am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen (Artikel 1 IGA).
Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA vorgesehene Gesamtobergrenze für Rückgriffe auf die nationalen Kammern impliziert, das der SRB in der Praxis sicherstellen muss, dass jeglicher Rückgriff auf den Fonds zu keinem Zeitpunkt während des Übergangszeitraums zu einer Ausschöpfung der Kammern der Mitgliedstaaten durch außerhalb ihres nationalen Bankensystems gelegene Abwicklungsfälle führen kann.
C. Allgemeine Methodik des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA lautet wie folgt:
1. Wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung ein Rückgriff auf den Fonds beschlossen, so ist der Ausschuss befugt, wie folgt über die Kammern des Fonds zu verfügen: […]
b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kammern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung zu erfüllen, ist auf die verfügbaren Finanzmittel in den Kammern des Fonds, die allen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
Die in den Kammern aller Vertragsparteien verfügbaren Finanzmittel werden in demselben Umfang, wie er im Unterabsatz 3 dieses Buchstabens genannt ist, um die verbleibenden Finanzmittel in den nationalen Kammern ergänzt, die den von der unter Buchstabe a genannten Abwicklung betroffenen Vertragsparteien entsprechen. […]
Während des Übergangszeitraums ist wie folgt auf alle nationalen Kammern der Vertragsparteien zurückzugreifen:
– Während des ersten und zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 40 % bzw. 60 % der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums erhöht sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel der genannten Kammern jährlich um 6 2/3 % Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Erhöhung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in allen nationalen Kammern der Vertragsparteien verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA sieht somit vor, dass während des Übergangszeitraums der aggregierte Rückgriff auf nicht betroffene nationale Kammern im Jahr 2017 nicht höher als 60 % der Summe der in die jeweiligen Kammern eingezahlten Beiträge sein darf, wobei sich dieser Rückgriff in den darauffolgenden Jahren jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte (gleichmäßig pro Quartal verteilt) weiter erhöht.
Änderung des Faktors der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel
Der Verfügbarkeitsfaktor ändert sich in den ersten zwei Jahren nur zu Jahresbeginn. Ab dem Jahr 2018 erhöht sich der Faktor jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte, wobei sich diese Erhöhung gleichmäßig auf die Quartale verteilt (im 1. Quartal des Jahres 2018 z. B. beträgt der Faktor 61,67 %). Nach jeder Änderung des Verfügbarkeitsfaktors entspricht der neue Betrag der verfügbaren Mittel, die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind,
– dem jeweils geltenden Verfügbarkeitsfaktor multipliziert mit der Summe aller bisher in die einzelnen Kammern eingezahlten Beiträge,
– abzüglich aller bisherigen Auszahlungen von zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mitteln aus den einzelnen Kammern.
Art. 1 Verfügbarkeitsfaktor im Zeitverlauf
Datum | Faktor |
01.01.2016 | 40 % |
01.01.2017 | 60 % |
01.01.2018 | 61,67 % |
01.04.2018 | 63,33 % |
01.07.2018 | 65 % |
01.10.2018 | 66,67 % |
01.01.2019 | 68,33 % |
(…) | (…) |
01.01.2024 | 100 % |
So ist der Verfügbarkeitsfaktor im zweiten Jahr (2017) beispielsweise auf 60 % festgelegt. Das bedeutet, dass bis Ende des Jahres 2017 höchstens 60 % der Summe der Beitragszahlungen in die Kammern jener Mitgliedstaaten, die keinen Abwicklungsfall hatten, insgesamt für Abwicklungsfälle außerhalb ihrer Hoheitsgebiete als zur gemeinsamen Nutzung verfügbare Mittel in Anspruch genommen werden können.
Im Umkehrschluss müssen Ende des Jahres 2017 40 % der aggregierten Beitragszahlungen in den Kammern der nicht betroffenen Mitgliedstaaten (ohne Abwicklungsfall im eigenen Land) erhalten bleiben.
Behandlung eingehender Beiträge
Der Betrag der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel verringert sich, wenn der einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) in Anspruch genommen wird, und erhöht sich, wenn zur Jahresmitte neue Beiträge auf den Fonds übertragen werden. Der jeweils aktuelle Verfügbarkeitsfaktor gilt auch für eingehende Beiträge, die zu den verbleibenden zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mitteln hinzugerechnet werden. Wenn der Gesamtbetrag der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel aufgebraucht wurde (sei es für einen oder aggregiert für mehrere Abwicklungsfälle), sind keine weiteren Mittel zur gemeinsamen Nutzung verfügbar, bis eine neue Erhöhung erfolgt (sei es durch eingehende Beiträge oder durch einen höheren Verfügbarkeitsfaktor).
In diesem Sinne wird für die Jahre ab 2018 auf eingehende Ex-ante-Beiträge der Verfügbarkeitsfaktor für das dritte Quartal (z. B. 65 % für das 3. Quartal des Jahres 2018) angewandt und zum Gesamtbetrag der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel hinzugerechnet.
D. Gemeinsames Verständnis über „verfügbare Finanzmittel“
Das oben dargestellte gemeinsame Verständnis beruht auf einer ganzheitlichen Auslegung des IGA im Sinne des neunten Erwägungsgrunds und des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, denen zufolge bei allen nationalen Kammern schrittweise eine gemeinsame Nutzung in der Weise erfolgt, dass die Kammern erst am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen.
Darüber hinaus impliziert dieses gemeinsame Verständnis, dass zur Festlegung der Höhe der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel in jeder Kammer die „verfügbaren Finanzmittel“ 1 sich – ungeachtet sämtlicher bisheriger Auszahlungen – auf die Summe aller eingezahlten Beiträge beziehen und mit dem jeweils geltenden Verfügbarkeitsfaktor multipliziert werden. Zieht man sämtliche Auszahlungen, die bisher aus den zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Mitteln getätigt wurden, vom Ergebnis dieser Multiplikation ab, erhält man die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel.
E. Schlussfolgerung
Mit dem oben dargestellten gemeinsamen Verständnis wird sichergestellt, dass die Kammer eines Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt während des Übergangszeitraums durch außerhalb seines nationalen Bankensystems gelegene Abwicklungsfälle aufgebraucht oder über die im IGA vorgesehenen Schwellenwerte hinaus in Anspruch genommen werden kann, selbst wenn viele Abwicklungsfälle eintreten.
Es wird erneut hervorgehoben, dass auf eingehende Ex-ante-Beiträge der jeweils geltende Verfügbarkeitsfaktor angewandt wird (30. Juni jedes Jahres) und der sich daraus ergebende Teil dieser Beiträge, der zur gemeinsamen Nutzung zu Verfügung steht, dann zu dem bis dahin verbleibenden Betrag der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in einer Kammer hinzugerechnet wird. Infolgedessen werden Ex-ante-Beiträge erst dann berücksichtigt, wenn sie auf den Fonds übertragen wurden.
Die vorliegende Erklärung erlangte mit 31. März 2017 ihre Wirksamkeit.
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1 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 SRM-VO „bezeichnet der Ausdruck „verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen“.