(1) Wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung ein Rückgriff auf den Fonds beschlossen, so ist der Ausschuss befugt, wie folgt über die Kammern des Fonds zu verfügen:
a) Erstens werden die Kosten von den Kammern getragen, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das in Abwicklung befindliche Institut oder die in Abwicklung befindliche Gruppe niedergelassen oder zugelassen ist. Befindet sich eine grenzüberschreitende Gruppe in Abwicklung, so werden die Kosten auf die verschiedenen Kammern aufgeteilt, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen sind; diese Aufteilung erfolgt proportional zu dem relativen Beitragsbetrag, den jedes der Unternehmen der in Abwicklung befindlichen Gruppe in die jeweiligen Kammern eingezahlt hat, unter Berücksichtigung des aggregierten Betrags der von allen Unternehmen dieser Gruppe in deren nationalen Kammern eingezahlten Beiträge.
Ist eine Vertragspartei, in der das Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen ist, der Ansicht, dass die Anwendung dieses Kriteriums für die Aufteilung der Kosten gemäß Unterabsatz 1 zu einem großen Ungleichgewicht zwischen der Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Kammern und dem Risikoprofil der von der Abwicklung betroffenen Unternehmen führt, so kann sie den Ausschuss ersuchen, die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 5 Buchstabe b der BRRD-Richtlinie zusätzlich und unverzüglich zu berücksichtigen. Gibt der Ausschuss dem Ersuchen der betreffenden Vertragspartei nicht statt, so hat er seinen Standpunkt öffentlich zu erläutern.
Bis zur Höhe des Kostenbetrags, der von der jeweiligen Kammer gemäß den in Unterabsatz 1 aufgeführten Kostenaufteilungskriterien zu leisten ist, ist wie folgt auf die Finanzmittel zurückzugreifen, die in den jeweiligen nationalen Kammern, die den in Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien entsprechen, zur Verfügung stehen:
– Während des ersten Jahres des Übergangszeitraums ist auf sämtliche Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– während des zweiten und dritten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 60 % bzw. 40% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums verringert sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, jährlich um 6 ⅔ Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Verringerung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in den Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.
b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kammern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung zu erfüllen, ist auf die verfügbaren Finanzmittel in den Kammern des Fonds, die allen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
Die in den Kammern aller Vertragsparteien verfügbaren Finanzmittel werden in demselben Umfang, wie er im Unterabsatz 3 dieses Buchstabens genannt ist, um die verbleibenden Finanzmittel in den nationalen Kammern ergänzt, die den von der unter Buchstabe a genannten Abwicklung betroffenen Vertragsparteien entsprechen.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung gilt bei der Aufteilung der gemäß der Unterabsätze 1 und 2 dieses Buchstabens unter den Kammern der betreffenden Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Mittel derselbe Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf sie, wie er unter Buchstabe a angegeben ist. Falls das in einer der betroffenen Vertragsparteien zugelassene Institut oder die in einer der betroffenen Vertragsparteien zugelassenen Institute, das bzw. die von der Gruppenabwicklung betroffen ist bzw. sind, nicht die Gesamtheit der Finanzmittel benötigt bzw. benötigen, die gemäß diesem Buchstaben b zur Verfügung stehen, werden die gemäß diesem Buchstaben b verfügbaren, jedoch nicht benötigten Finanzmittel im Rahmen der Abwicklung der in den anderen von der Gruppenabwicklung betroffenen Vertragsparteien zugelassenen Unternehmen verwendet.
Während des Übergangszeitraums ist wie folgt auf alle nationalen Kammern der Vertragsparteien zurückzugreifen:
– Während des ersten und zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 40 % bzw. 60% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– in den darauffolgenden Jahres des Übergangszeitraums erhöht sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel der genannten Kammern jährlich um 6 ⅔Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Erhöhung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in allen nationalen Kammern der Vertragsparteien verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.
c) Falls drittens die gemäß Buchstabe b verwendeten Finanzmittel nicht für die Erfüllung der Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung ausreichen, ist auf die verbleibenden Finanzmittel in den Kammern, die den unter Buchstabe a genannten betroffenen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
Im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung ist auf die Kammern der betroffenen Vertragsparteien zurückzugreifen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Unternehmen keine ausreichenden Finanzmittel gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellt haben. Die Beiträge jeder Kammer werden nach den unter Buchstabe a festgelegten Kostenaufteilungskriterien ermittelt.
d) Falls viertens – unbeschadet der unter Buchstabe e genannten Befugnisse des Ausschusses – die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, übertragen die betroffenen unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Institute, deren Erhebung nach den in Artikel 71 der SRM-Verordnung festgelegten Kriterien erfolgt, auf den Fonds.
Im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung sind die Ex-post-Beiträge von den betreffenden Vertragsparteien zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Unternehmen keine ausreichenden Finanzmittel gemäß den Buchstaben a bis c bereitgestellt haben.
e) Falls die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, und solange die unter Buchstabe d genannten Ex-post-Beiträge auch aus Gründen, die mit der Stabilität der betroffenen Institute zusammenhängen, nicht unmittelbar zugänglich sind, kann der Ausschuss seine Befugnis, gemäß den Artikeln 73 und 74 der SRM-Verordnung für den Fonds Darlehen aufzunehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, oder seine Befugnis, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens vorübergehende Übertragungen zwischen Kammern vorzunehmen, ausüben.
Beschließt der Ausschuss, die im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Befugnisse auszuüben, so übertragen die betroffenen in Buchstabe d genannten Vertragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge auf den Fonds, um Darlehen oder andere Formen der Unterstützung oder die vorübergehenden Übertragungen zwischen Kammern zurückzuzahlen.
(2) Erträge aus der Anlage der auf den Fonds übertragenen Beträge gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung sind anteilig auf der Basis der jeweiligen verfügbaren Finanzmittel jedem der Kammern zuzuweisen; hiervon ausgeschlossen sind alle jeder Kammer zuweisbaren Forderungen oder unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Zwecke des Artikels 76 der SRM-Verordnung. Erträge aus der Anlage von gegebenenfalls gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung vom Fonds durchgeführten Abwicklungsmaßnahmen sind jeder der Kammern auf der Basis ihres jeweiligen Beitrags zu einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme jeder der Kammern zuzuweisen.
(3) Alle Kammern sind am Ende des Übergangszeitraums miteinander zu verschmelzen und hören auf zu bestehen.
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