(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die innerhalb der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buchstabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu entrichten sind.
(2) Während des Übergangszeitraums wird die Übertragung von Beiträgen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung wie folgt zwischen den Kammern aufgeteilt:
a) Die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer Kammern, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b gewesen ist.
b) Alle Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer jeweiligen Kammern, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist.
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