Unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrenserfordernisse der Verträge, auf die sich die Europäischen Union gründet, stellen die Vertragsparteien und Beobachter der Regierungskonferenz, die Mitglieder des Rates der Europäischen Union sind, fest, dass es ihr Ziel und ihre Absicht ist, dass außer im Fall einer anderweitigen Vereinbarung aller Beteiligten
a) Artikel 4 Absatz 3 der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme nicht aufgehoben oder geändert wird;
b) die Grundsätze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Bail-in-Instrument nicht aufgehoben oder in einer Weise geändert werden, die nicht gleichwertig ist oder nicht mindestens zu demselben und nicht weniger strikten Ergebnis als dem Ergebnis führt, das sich aus der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme ergibt.
Die Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge erklären, dass sie sich bemühen werden, den Ratifizierungsprozess im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen so rechtzeitig abzuschließen, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus spätestens am 1. Januar 2016 in vollem Umfang einsatzbereit ist.
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