(1) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Verpflichtung zur gemeinsamen Übertragung der Beiträge im Einklang mit diesem Übereinkommen erfüllen.
(2) Unbeschadet der Befugnis des Gerichtshofs im Sinne von Artikel 14 dieses Übereinkommens kann der Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei prüfen, ob eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zur Übertragung der Beiträge auf den Fonds gemäß diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat.
Stellt der Ausschuss fest, dass eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zur Übertragung der Beiträge nicht erfüllt hat, so setzt er der betreffenden Vertragspartei eine Frist, um die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes zu ergreifen. Ergreift die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb der vom Ausschuss festgesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes, so ist die Nutzung der Kammern aller Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit der Abwicklung der im Hoheitsgebiet dieser betreffenden Vertragspartei zugelassenen Institute ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem der Ausschuss feststellt, dass die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes ergriffen hat.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne dieses Artikels werden mit einfacher Mehrheit vom Vorsitzenden und den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung genannten Mitgliedern gefasst.
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