Art. 1 — Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Gliederung
Rückverweise
(1) Mit diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
a) die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds") zu übertragen, und
b) während eines Übergangszeitraums, der zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieses Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 69 der SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch 8 Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens (im Folgenden „Übergangszeitraum") die von ihnen gemäß der SRM-Verordnung und der BRRD-Richtlinie auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zu übertragen. Bei den Kammern erfolgt schrittweise eine gemeinsamen Nutzung in der Weise, dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen,
und unterstützen dadurch die wirksame Arbeits- und Funktionsweise des Fonds.
(2) Dieses Übereinkommen findet auf die Vertragsparteien Anwendung, deren Institute dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. der SRM-Verordnung unterliegen (im Folgenden „am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmende Vertragsparteien").
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