BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser BeiträgeTITEL I ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICHARTIKEL 1Art. 1

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In Kraft seit 01. Januar 2016
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