Art. 1 (Übersetzung) — Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Rückverweise
Brüssel, 31. März 2017
Die Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) bestätigen hiermit die in dem gemeinsamen Verständnis des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) und der Dienststellen der Kommission vom 7. Februar 2017 dargestellte und im Anhang wiedergegebene Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA.
Brüssel, 7. Februar 2017
Eine nationale Kammer, die bislang nicht von Abwicklungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet betroffen war, muss zu jedem Zeitpunkt 100 % sämtlicher eingezahlten Beiträge abzüglich des jeweils geltenden Prozentsatzes für die gemeinsame Nutzung aller bis dahin eingezahlten Beiträge (z. B. 40 % im Jahr 2017) entsprechen.
Das vorliegende Non-Paper ist eine Zusammenfassung des gemeinsames Verständnisses des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) und der Dienststellen der Kommission über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b des zwischenstaatlichen Übereinkommens (Intergovernmental Agreement – IGA) bezüglich der Festlegung der Höhe der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in den nationalen Kammern während des Übergangszeitraums.
A. Hintergrund und Zusammenfassung
Während des Übergangszeitraums besteht der einheitliche Abwicklungsfonds aus verschiedenen Kammern, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen. Ausgehend von dem erforderlichen Betrag für ein nach Artikel 18 SRM-VO festgelegtes Abwicklungskonzept greift der SRB durch Anwendung des IGA auf die zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in den nationalen Kammern des Fonds zurück.
Zusammenfassend gilt, dass im Jahr 2017 auf 60 % der zur gmeinsamen Nutzungverfügbaren Mitteln in den nationalen Kammern zurückzugreifen ist, wobei sich diese Verfügbarkeit in den darauffolgenden Jahren jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte (gleichmäßig pro Quartal verteilt) weiter erhöht. Das IGA sieht folglich vor, dass zum Jahresende 2017 40 % der aggregierten eingezahlten Mittel in den Kammern jener Mitgliedstaaten, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet betroffen waren, erhalten sein müssen und daher in den jeweiligen Kammern verbleiben. Des Weiteren bedeutet dies, dass der aggregierte eingezahlte Betrag um eine weitere jährliche Verringerung in Höhe von 6 2/3 Prozentpunkten angepasst wird, bis die Kammern aufhören zu bestehen.
B. Grundprinzip des IGA
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA sieht während des Übergangszeitraums eine schrittweise gemeinsame Nutzung der nationalen Kammern vor und legt eine Gesamtobergrenze für mögliche Rückgriffe auf alle nationalen Kammern fest. Diese Obergrenze erhöht sich mit jedem Jahr des Übergangszeitraums in der Weise, dass die nationalen Kammern am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen (Artikel 1 IGA).
Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA vorgesehene Gesamtobergrenze für Rückgriffe auf die nationalen Kammern impliziert, das der SRB in der Praxis sicherstellen muss, dass jeglicher Rückgriff auf den Fonds zu keinem Zeitpunkt während des Übergangszeitraums zu einer Ausschöpfung der Kammern der Mitgliedstaaten durch außerhalb ihres nationalen Bankensystems gelegene Abwicklungsfälle führen kann.
C. Allgemeine Methodik des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA lautet wie folgt:
1. Wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung ein Rückgriff auf den Fonds beschlossen, so ist der Ausschuss befugt, wie folgt über die Kammern des Fonds zu verfügen: […]
b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kammern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung zu erfüllen, ist auf die verfügbaren Finanzmittel in den Kammern des Fonds, die allen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
Die in den Kammern aller Vertragsparteien verfügbaren Finanzmittel werden in demselben Umfang, wie er im Unterabsatz 3 dieses Buchstabens genannt ist, um die verbleibenden Finanzmittel in den nationalen Kammern ergänzt, die den von der unter Buchstabe a genannten Abwicklung betroffenen Vertragsparteien entsprechen. […]
Während des Übergangszeitraums ist wie folgt auf alle nationalen Kammern der Vertragsparteien zurückzugreifen:
– Während des ersten und zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 40 % bzw. 60 % der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
– in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums erhöht sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel der genannten Kammern jährlich um 6 2/3 % Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Erhöhung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in allen nationalen Kammern der Vertragsparteien verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA sieht somit vor, dass während des Übergangszeitraums der aggregierte Rückgriff auf nicht betroffene nationale Kammern im Jahr 2017 nicht höher als 60 % der Summe der in die jeweiligen Kammern eingezahlten Beiträge sein darf, wobei sich dieser Rückgriff in den darauffolgenden Jahren jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte (gleichmäßig pro Quartal verteilt) weiter erhöht.
Änderung des Faktors der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel
Der Verfügbarkeitsfaktor ändert sich in den ersten zwei Jahren nur zu Jahresbeginn. Ab dem Jahr 2018 erhöht sich der Faktor jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte, wobei sich diese Erhöhung gleichmäßig auf die Quartale verteilt (im 1. Quartal des Jahres 2018 z. B. beträgt der Faktor 61,67 %). Nach jeder Änderung des Verfügbarkeitsfaktors entspricht der neue Betrag der verfügbaren Mittel, die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind,
– dem jeweils geltenden Verfügbarkeitsfaktor multipliziert mit der Summe aller bisher in die einzelnen Kammern eingezahlten Beiträge,
– abzüglich aller bisherigen Auszahlungen von zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mitteln aus den einzelnen Kammern.
| Datum | Faktor |
| 01.01.2016 | 40 % |
| 01.01.2017 | 60 % |
| 01.01.2018 | 61,67 % |
| 01.04.2018 | 63,33 % |
| 01.07.2018 | 65 % |
| 01.10.2018 | 66,67 % |
| 01.01.2019 | 68,33 % |
| (…) | (…) |
| 01.01.2024 | 100 % |
So ist der Verfügbarkeitsfaktor im zweiten Jahr (2017) beispielsweise auf 60 % festgelegt. Das bedeutet, dass bis Ende des Jahres 2017 höchstens 60 % der Summe der Beitragszahlungen in die Kammern jener Mitgliedstaaten, die keinen Abwicklungsfall hatten, insgesamt für Abwicklungsfälle außerhalb ihrer Hoheitsgebiete als zur gemeinsamen Nutzung verfügbare Mittel in Anspruch genommen werden können.
Im Umkehrschluss müssen Ende des Jahres 2017 40 % der aggregierten Beitragszahlungen in den Kammern der nicht betroffenen Mitgliedstaaten (ohne Abwicklungsfall im eigenen Land) erhalten bleiben.
Behandlung eingehender Beiträge
Der Betrag der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel verringert sich, wenn der einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) in Anspruch genommen wird, und erhöht sich, wenn zur Jahresmitte neue Beiträge auf den Fonds übertragen werden. Der jeweils aktuelle Verfügbarkeitsfaktor gilt auch für eingehende Beiträge, die zu den verbleibenden zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mitteln hinzugerechnet werden. Wenn der Gesamtbetrag der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel aufgebraucht wurde (sei es für einen oder aggregiert für mehrere Abwicklungsfälle), sind keine weiteren Mittel zur gemeinsamen Nutzung verfügbar, bis eine neue Erhöhung erfolgt (sei es durch eingehende Beiträge oder durch einen höheren Verfügbarkeitsfaktor).
In diesem Sinne wird für die Jahre ab 2018 auf eingehende Ex-ante-Beiträge der Verfügbarkeitsfaktor für das dritte Quartal (z. B. 65 % für das 3. Quartal des Jahres 2018) angewandt und zum Gesamtbetrag der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel hinzugerechnet.
D. Gemeinsames Verständnis über „verfügbare Finanzmittel“
Das oben dargestellte gemeinsame Verständnis beruht auf einer ganzheitlichen Auslegung des IGA im Sinne des neunten Erwägungsgrunds und des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, denen zufolge bei allen nationalen Kammern schrittweise eine gemeinsame Nutzung in der Weise erfolgt, dass die Kammern erst am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen.
Darüber hinaus impliziert dieses gemeinsame Verständnis, dass zur Festlegung der Höhe der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel in jeder Kammer die „verfügbaren Finanzmittel“ 1 sich – ungeachtet sämtlicher bisheriger Auszahlungen – auf die Summe aller eingezahlten Beiträge beziehen und mit dem jeweils geltenden Verfügbarkeitsfaktor multipliziert werden. Zieht man sämtliche Auszahlungen, die bisher aus den zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Mitteln getätigt wurden, vom Ergebnis dieser Multiplikation ab, erhält man die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel.
E. Schlussfolgerung
Mit dem oben dargestellten gemeinsamen Verständnis wird sichergestellt, dass die Kammer eines Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt während des Übergangszeitraums durch außerhalb seines nationalen Bankensystems gelegene Abwicklungsfälle aufgebraucht oder über die im IGA vorgesehenen Schwellenwerte hinaus in Anspruch genommen werden kann, selbst wenn viele Abwicklungsfälle eintreten.
Es wird erneut hervorgehoben, dass auf eingehende Ex-ante-Beiträge der jeweils geltende Verfügbarkeitsfaktor angewandt wird (30. Juni jedes Jahres) und der sich daraus ergebende Teil dieser Beiträge, der zur gemeinsamen Nutzung zu Verfügung steht, dann zu dem bis dahin verbleibenden Betrag der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in einer Kammer hinzugerechnet wird. Infolgedessen werden Ex-ante-Beiträge erst dann berücksichtigt, wenn sie auf den Fonds übertragen wurden.
Die vorliegende Erklärung erlangte mit 31. März 2017 ihre Wirksamkeit.
_______________
1 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 SRM-VO „bezeichnet der Ausdruck „verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen“.
Art. 1 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 89c, BGBl. Nr. 217/1896)
…Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und…
Art. 25 Notifikationshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 89c, RGBl. I Nr. 217/1896)
…dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).…
Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
§ 1 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Die folgenden Staaten sind zum Zeitpunkt 31. Jänner 2026 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG anzusehen: 1. Albanien 2. Anguilla 3. Antigua und Barbuda 4. Argentinien 5. Armenien 6. Aruba 7. Aserbaidschan 8. Australien 9. Bahamas 10. Bahrain 11. Barbados 12. Belize…
§ 2 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Folgende teilnehmenden Staaten erfüllen gemäß § 91 Z 2 GMSG die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA: 1. Albanien 2. Argentinien 3. Armenien 4. Aruba 5. Aserbaidschan 6. Australien 7. Barbados 8. Belize 9. Brasilien 10. Chile 11. China 12. Cook Islands 13…
Art. 1 KStG 1988 · KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
Art. 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 5, 6, 8, 9, 13, 15 und 17, BGBl. Nr. 401/1988)
…EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.…
Art. 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 5, 6a, 6b, 21 und 23, BGBl. Nr. 401/1988)
…Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen…
§ 12 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 12 Europäische Werke in Abrufdiensten
…des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten…
§ 11 Förderung europäischer Werke
…tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten…
§ 1a Begriffsbestimmungen
…Sinne dieses Gesetzes bezeichnet 1. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) angebotene…
Art. 1 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 1, BGBl. Nr. 324/1977)
…Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und…
Notifikationsgesetz, Tiroler
§ 1 Geltungsbereich
…1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU…
Art. 11 § 1 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 25, 92, 95, 96, 119, 125, 127, 211, 220b, 221a und 225f, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 206,208, 211, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 224, 225c, 225e, 225g, 225k, 225m, 228, 231, 244, 249, 251, 258, 259, 260 und 262, BGBl. Nr. 98/1965)
Artikel 11 Schlussbestimmungen § 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 69/2015, zu den §§ 3 und 10, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel 1 Umsetzungshinweis Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europäischen Union und…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 8 – 10a, 13, 27, 33, 34, 50, 61, 62, 67 – 69, 87, 105, 107 – 112, 114, 118, 119, 126 – 128, 158, 220c, 221, 223, 225, 232, 233 und 254, BGBl. Nr. 98/1965)
Artikel 10 Umsetzungshinweis Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L…
Art. 1 FinStaG · FinStaG · Finanzmarktstabilitätsgesetz
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 1, 2 und 3, BGBl. I Nr. 136/2008)
…Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu § 2, BGBl. I Nr. 136/2008)
…Artikel 1 Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen…
§ 6 AEV Druck – Foto · AEV Druck – Foto · Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
§ 6 Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
…Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 1. IE-Richtlinie; 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 .…
§ 5 Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
…1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 25. September…
§ 79 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 79 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
…Mit diesem Bundesgesetz ist Art. 9 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L…
§ 1 S.AWG · S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 1 Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Abfälle im Sinn dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren…
§ 26a Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
…1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der…
Art. 3 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
Art. 3 Arbeitsverfassungsgesetz
…zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.…
EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
…Integration, c) den Europäischen Berufsausweis, d) die Verwaltungszusammenarbeit in den Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG und e) die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf 1. Gesetzesvorschläge im Sinn des Art. 35 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie 2. Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich…
§ 2 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 2 Begriffsbestimmungen
… kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge; 30a. Gewich t oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950; 31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener…
§ 3 Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
…1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt: 1. Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind 1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e…
§ 2 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen…
§ 67 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. …
§ 40 Mindestanteil und Kennzeichnung
…8. Abschnitt Europäische Werke in Abrufdiensten § 40. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass 1. im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke…
§ 3 Niederlassungsprinzip
…2. Abschnitt § 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in…
§ 2 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 2 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen. 2. Akkreditierungsstelle…
§ 21b EU-Konformitätsbewertung
…Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden: 1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit…
§ 21d Registrierungsnummer
…1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls…
§ 2 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. 2. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich…
§ 18 TBV 2016 · TBV 2016 · Technische Bauvorschriften 2016
§ 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen
…werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.…
§ 41 Umsetzung von Unionsrecht, Notifikation
…1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. …
§ 6a 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 6a Schreckschusswaffen
…Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477…
§ 189 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 189 Anwendungsbereich
…vergleichbar ist; als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden; oder b. kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person…
Art. 8 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 10, 11, 15, 243d, 245, 267b, 267c, 277, 280 und 280a dRGBl. S. 219/1897)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80 .
§ 198 Inhalt der Bilanz
…1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die…
Art. 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 243a, 243c, 267 und 267b, dRGBl. S 219/1897)
…Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr…
Art. 1 FMABG · FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Art. 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 2, 18, 19, 22a bis 22d und 26, BGBl. I Nr. 97/2001)
…EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu § 26, BGBl. I Nr. 97/2001)
…des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L …
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 2, 21a, 21b und 22, BGBl. I Nr. 97/2001)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der R…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 145/2011, zu den §§ 2, 18, 19 und 22b – 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)
…Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen…
§ 42 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 42 Verweisung und Umsetzungshinweis
…1) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden…
Art. 25 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 17, BGBl. I Nr. 32/2001)
…dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).…
§ 1 Kommunikationsbehörde Austria
…1. Abschnitt Regulierungsbehörde § 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der…
Art. 12 MedienG · MedienG · Mediengesetz
Art. 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 23, 30, 32, 33, 33a, 34, 36, 36b, 41, 42 und 50, BGBl. Nr. 314/1981)
Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den…
§ 57 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…§§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung 1. von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005…
§ 1 Oö. EU-BUG · Oö. EU-BUG · Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1, 6. Art. 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von…
§ 8 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
…1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014…
§ 1 TTZG 2019 · TTZG 2019 · Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von a) Rindern und Büffeln, b) Schweinen, c) Schafen und Ziegen sowie d) Equiden (Hauspferden…
Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
§ 6 Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
…Diese Verordnung dient der Umsetzung: 1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L…
Art. 11 § 1 SEG · SEG · SE-Gesetz
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 7, 37, 40 und 51, BGBl. I Nr. 67/2004)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 7, 8, 9, 13, 31, 37, 40, 41, 46, 62 und 65, BGBl. I Nr. 67/2004)
Artikel 11 Schlussbestimmungen § 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.
§ 118a Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 118a EU-Recht
…1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der…
§ 2 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 2 Börsegesetz 2018
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018 , der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 , der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 , der delegier…
§ 22 As-V · As-V · Arbeitsstoffe-Verordnung
§ 22 Umsetzung von Unionsrecht
…4. Abschnitt Schlussbestimmungen Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. …
§ 2 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 2 Geltungsbereich
…1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich 1. der Anforderungen für Brennstoffe, 2. des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und…
§ 3b WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 3b Schreckschusswaffen
…1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden. (2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018…
§ 22 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 22 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. …
§ 2 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
…2014 entspricht. 47. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß den §§ 4 Abs. 1 bzw. 167 bis 169 oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L …
§ 360 Statistische Verpflichtungen
…1) Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der…
Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
§ 1 Geltungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeines (1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union…
§ 5 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen, Betretungs- und Auskunftsrechte
…3. Abschnitt Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 (1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014…
§ 11 Strafbestimmungen
…1) Verstöße gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625, gegen die Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sich diese…
§ 10 Behörden
…1) Behörde nach diesem Abschnitt ist a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37…
§ 8 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 8 Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
…2. Teil Organisation des Elektrizitätsmarktes 1. Hauptstück Regelblock und Regelzonen § 8. (1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der…
§ 9 Aufgaben des Regelzonenführers
…Der Regelzonenführer ist verpflichtet: 1. die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen; 2. zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen; 3. zur Fahrplanabwicklung mit anderen…
§ 149 Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
…1) Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis zum 1. Dezember eines jeden geraden…
§ 140 Engpassmanagement im Übertragungsnetz
…1) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum ermächtigt, nach den…
Index zum Landesgesetzblatt für Tirol
Anl. 1 Index zum Landesgesetzblatt für Tirol
…Nr. 104/2004, 110/2005, 111/2005 - Wängle, K LGBl. Nr. 29/1961 - Wildschönau, V LGBl. Nr. 14/1971 Tourismusverbände, Namensänderungen (vgl. Art. III Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1991) - Amlach, V LGBl. Nr. 13/1966 - Fritzens-Wattens, V LGBl. Nr. 55/1964 - Gries im Sellrain…