BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser BeiträgeTITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGENARTIKEL 11 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und InkrafttretenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Januar 2016
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