(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam, die Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß den Artikeln 70 und 71 der SRM-Verordnung und im Einklang mit den darin und in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, auf die sich diese beziehen, festgelegten Kriterien erheben, unwiderruflich auf den Fonds zu übertragen. Die Übertragung von Beiträgen erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 4 bis 10 dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen.
(2) Die Vertragsparteien übertragen die alljährlich fälligen Ex-ante-Beiträge bis spätestens zum 30. Juni desselben Jahres. Die erste Übertragung von Ex-ante-Beiträgen auf den Fonds erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2016 oder, falls das Übereinkommen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, spätestens sechs Monate nach seinem Inkrafttreten.
(3) Beiträge, die von den Vertragsparteien gemäß den Artikeln 103 und 104 der BRRD-Richtlinie vor dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens erhoben wurden, werden spätestens bis zum 31. Januar 2016 oder, falls das Übereinkommen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, spätestens einen Monat nach seinem Inkrafttreten auf den Fonds übertragen.
(4) Jeder Betrag, der vom Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Vertragspartei vor Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgezahlt wird, wird von den Beträgen abgezogen, die von der betreffenden Vertragspartei auf den Fonds gemäß Absatz 3 zu übertragen sind. In diesem Fall bleibt die betreffende Vertragspartei daran gebunden, einen Betrag auf den Fonds zu übertragen, der dem Betrag entspricht, der notwendig gewesen wäre, um die Zielausstattung ihres Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 der BRRD-Richtlinie innerhalb der darin vorgesehenen Fristen zu erreichen.
(5) Die Vertragsparteien übertragen Ex-post-Beiträge unverzüglich nach deren Erhebung.
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