BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser BeiträgeTITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGENARTIKEL 12 AnwendungArt. 12

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In Kraft seit 01. Januar 2016
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