(1) Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass die SRM-Verordnung zuvor in Kraft getreten ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels und vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 2 in Kraft getreten ist, findet es ab dem 1. Januar 2016 zwischen den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Vertragsparteien Anwendung, welche bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben. Falls dieses Übereinkommen bis zum 1. Januar 2016 nicht in Kraft getreten ist, findet es ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zwischen den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Vertragsparteien Anwendung, welche bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
(3) Dieses Übereinkommen findet auf die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Vertragsparteien, welche bis zu dem Beginn der Anwendung nach Absatz 2 nicht ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, ab dem ersten Tag des Monats Anwendung, der auf die Hinterlegung ihrer jeweiligen Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden folgt.
(4) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Vertragsparteien, die zwar ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, jedoch bis zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen. Diese Vertragsparteien werden jedoch für die Zwecke der Anhängigmachung jeder Streitigkeit bezüglich der Auslegung und der Durchsetzung des Artikels 15 beim Gerichtshof ab dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens Parteien des Schiedsvertrags gemäß Artikel 14 Absatz 2.
Auf die Vertragsparteien gemäß Unterabsatz 1, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV oder eine Freistellung gemäß dem Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark gilt, findet das Übereinkommen ab dem Tag Anwendung, an dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung bzw. der Freistellung wirksam wird, bzw. in Ermangelung dessen, ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der EZB über eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Vorbehaltlich ihres Artikels 8 ist dieses Übereinkommens auf die Vertragsparteien, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen sind, ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieser engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung nicht mehr anwendbar.
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