(1) Während des Übergangszeitraums werden die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge in der Weise auf den Fonds übertragen, dass sie den jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zugewiesen werden.
(2) Die Größe der Kammern jeder Vertragspartei entspricht der Summe der gemäß den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verordnung sowie den darin genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten von den im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Instituten zu zahlenden Beiträge.
(3) Der Ausschuss erstellt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nur für Informationszwecke eine Liste, in der die Größe der Kammern jeder Vertragspartei genau angegeben ist. Diese Liste wird während des Übergangszeitraums alljährlich aktualisiert.
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