Art. 14 Streitbeilegung — Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
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(1) Kommt es zwischen einer Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu Meinungsverschiedenheiten oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verstoßen hat, so kann die Vertragspartei in dieser Sache den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die verfahrensbeteiligten Parteien bindend.
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verstoßen hat, so ergreift die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Gerichtshof festzulegenden Frist die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Ergreift die Vertragspartei nicht innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes, so ist die Nutzung der Kammern aller Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die zugelassenen Institute der betreffenden Vertragspartei ausgeschlossen.
(2) Dieser Artikel stellt einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 AEUV dar.
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die dieses Übereinkommen nicht ratifiziert haben, können dem Verwahrer ihre Absicht notifizieren, für die Zwecke der Anhängigmachung jeder Streitigkeit bezüglich der Auslegung und der Durchsetzung des Artikels 15 beim Gerichtshof Parteien des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schiedsvertrags zu werden. Der Verwahrer übermittelt die Notifikation des betreffenden Mitgliedstaats den Vertragsparteien; mit dieser Übermittlung wird der betreffende Mitgliedstaat für die im vorliegenden Absatz beschriebenen Zwecke Vertragspartei des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schiedsvertrags.
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