(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich bezüglich der Ausübung der Befugnisse der Organe der Union im Rahmen der SRM-Verordnung zur gemeinsamen, unverzüglichen und verzinsten Entschädigung jedes Mitgliedstaats, der nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnimmt (im Folgenden „nicht teilnehmender Mitgliedstaat"), für die Beträge, die dieser nicht teilnehmende Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln geleistet hat und die der Nutzung des Gesamthaushaltsplans der Union in Fällen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten entsprechen.
(2) Der Betrag, der von jedem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat im Rahmen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten als geleistet gilt, wird anteilig auf der Grundlage des jeweiligen Bruttonationaleinkommens bestimmt, das gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom 1 oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung festgelegt wird.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden anteilig unter den Vertragsparteien auf der Grundlage des Gewichts ihres jeweiligen Bruttonationaleinkommens aufgeteilt, das gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung bestimmt wird.
(4) Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten erhalten eine Rückzahlung zu den Zeitpunkten, zu denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates 2 oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung die Beträge, die den Zahlungen aus dem Unionshaushalt zur Begleichung der im Rahmen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten nach der Annahme des zugehörigen Berichtigungshaushaltsplans entsprechen, in die Buchführung aufgenommen werden.
Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den für die Eigenmittel der Union geltenden Bestimmungen für Zinsen für verspätet bereitgestellte Beträge. Die Beträge werden zwischen nationalen Währungen und dem Euro zu einem Umrechnungskurs umgerechnet, der gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gemäß einem nachfolgenden Rechtsakt der Union zu dessen Änderung oder Aufhebung festgelegt wird.
(5) Die Kommission koordiniert Rückzahlungsmaßnahmen der Vertragsparteien im Einklang mit den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Kriterien. Zur Koordinierungsrolle der Kommission gehört die Berechnung der Grundlage, auf der Zahlungen zu leisten sind, die Herausgabe von Mitteilungen an die Vertragsparteien über zu leistende Zahlungen und die Berechnung von Zinsen.
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1 Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.06.2007, S. 17).
2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.05.2000, S. 1), mit allen nachfolgenden Änderungen.
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