(1) Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Verpflichtungen können die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien während des Übergangszeitraums den Ausschuss um die vorübergehende Nutzung der Teile der in den Kammern des Fonds verfügbaren Finanzierungsmittel ersuchen, die noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Nutzung sind und den anderen Vertragsparteien entsprechen. In diesem Fall übertragen die betroffenen Vertragsparteien danach vor Ablauf des Übergangszeitraums außerordentliche Ex-post-Beiträge in Höhe eines Betrags, der dem von ihren Kammern empfangenen Betrag zuzüglich der dafür angefallenen Zinsen entspricht, auf den Fonds, so dass die anderen Kammern ihre Mittel zurückerhalten erhalten.
(2) Der vorübergehend von jeder der Kammern auf die empfangende Kammer übertragene Betrag wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 anteilig im Verhältnis zu ihrer Größe berechnet, wobei er jedoch 50 % der innerhalb jeder Kammer verfügbaren Finanzmittel, die noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung sind, nicht übersteigt. Im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung gilt bei der Aufteilung der auf diese Weise zwischen den Kammern der betroffenen Vertragsparteien gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Finanzmittel derselbe Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf sie, wie er in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angegeben ist.
(3) Der Ausschuss beschließt, wie in Artikel 52 Absatz 1 der SRM-Verordnung festgelegt, mit einfacher Mehrheit der Mitglieder seiner Plenarsitzung über den Antrag auf eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kammern. Der Ausschuss legt in seinem Beschluss über eine vorübergehende Übertragung den Zinssatz, die Rückzahlungsfrist sowie andere Modalitäten und Bedingungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kammern fest.
(4) Der Beschluss des Ausschusses, mit dem eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln gemäß Absatz 3 genehmigt wird, kann nur in Kraft treten, wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Kalendertagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses von keiner der Vertragsparteien, von deren Kammern die Übertragung erfolgt ist, ein Einwand erhoben wurde.
Während des Übergangszeitraums kann eine Vertragspartei das Recht, Einwände zu erheben, nur ausüben, wenn
a) sie die Finanzmittel von der ihr entsprechenden nationalen Kammer möglicherweise benötigt, um in naher Zeit eine Abwicklungsmaßnahme zu finanzieren, oder wenn die vorübergehende Übertragung die Durchführung einer laufenden Abwicklungsmaßnahme in ihrem Hoheitsgebiet gefährden würde,
b) die vorübergehende Übertragung mehr als 25 % ihres Teils der nationalen Kammer beanspruchen würde, der noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist, oder
c) sie der Ansicht ist, dass die Vertragspartei, deren Kammer die vorübergehende Übertragung zugutekommt, keine Garantien für die Rückzahlung aus nationalen Quellen oder Unterstützung aus dem ESM im Einklang mit den vereinbarten Verfahren gibt.
Die Vertragspartei, die Einwände erheben möchte, muss das Vorliegen eines der in den Buchstaben a bis c genannten Umstände ordnungsgemäß begründen.
Werden gemäß dieses Absatzes Einwände erhoben, so wird der Beschluss über die vorübergehende Übertragung vom Ausschuss unter Ausschluss der Finanzmittel der Kammern der Vertragsparteien angenommen.
(5) Ist ein Institut einer Vertragspartei, von deren Kammer gemäß diesem Artikel Finanzmittel übertragen worden sind, Gegenstand einer Abwicklung, so kann diese Vertragspartei den Ausschuss ersuchen, einen Betrag, der dem ursprünglich von ihrer Kammer übertragenen Betrag entspricht, von dem Fonds auf diese Kammer zu übertragen. Der Ausschuss stimmt auf dieses Ersuchen hin der Übertragung unverzüglich zu.
In diesem Fall werden die Vertragsparteien, denen die vorübergehende Nutzung von Finanzmitteln anfänglich zugute kam, dafür haftbar gemacht, dass sie die Beträge, die der Kammer der betroffenen Vertragspartei gemäß Unterabsatz 1 zugeteilt waren, gemäß den vom Ausschuss festzulegenden Modalitäten und Bedingungen auf den Fonds übertragen.
(6) Der Ausschuss legt die allgemeinen Kriterien für die Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln zwischen den Kammern fest.
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