(1) Falls zu einem Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 vom Rat der Europäischen Union ein Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung einer Vertragspartei, deren Währung nicht der Euro ist, gemäß Artikel 139 Absatz 1 AEUV oder ihrer Freistellung gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (im Folgenden „Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark") erlassen wird oder falls in Ermangelung eines solchen Beschlusses eine Vertragspartei, deren Währung nicht der Euro ist, Vertragspartei des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus wird, überträgt sie einen in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Beitragsbetrag, der dem Teil ihrer nationalen Kammer an der gesamten Zielausstattung laut Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und damit dem Betrag entspricht, der von der betreffenden Vertragspartei übertragen worden wäre, falls sie seit dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilgenommen hätte, auf den Fonds.
(2) Jeder Betrag, der vom Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgezahlt wird, wird von den Beträgen abgezogen, die von der betreffenden Vertragspartei gemäß Absatz 1 auf den Fonds zu übertragen sind. In diesem Fall bleibt die betreffende Vertragspartei daran gebunden, einen Betrag auf den Fonds zu übertragen, der dem Betrag entspricht, der notwendig gewesen wäre, um die Zielausstattung ihres Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 der BRRD-Richtlinie innerhalb der darin vorgesehenen Fristen zu erreichen.
(3) Der Ausschuss legt im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei den genauen Beitragsbetrag fest, der von ihr nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien zu übertragen ist.
(4) Die Kosten einer Abwicklungsmaßnahme, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, vor dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 139 Absatz 1 AEUV bzw. der Freistellung gemäß dem Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark wirksam wird, oder vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses der EZB über eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingeleitet wurde, sind nicht vom Fonds zu tragen.
Ist die EZB in ihrer umfassenden Bewertung der Kreditinstitute gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Ansicht, dass eines der Kreditinstitute der betroffenen Vertragspartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, so sind die Kosten von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf diese Kreditinstitute nicht vom Fonds zu tragen.
(5) Im Falle einer Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB werden die Beiträge, die von der von der Beendigung betroffenen Vertragspartei übertragen wurden, dieser im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der SRM-Verordnung zurückerstattet.
Durch die Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Abwicklungsmaßnahmen nicht berührt, die während des Zeitraums stattgefunden haben, in dem dieses Übereinkommens für diese Vertragsparteien galt, und die in Zusammenhang stehen mit
– der Übertragung von Ex-post-Beiträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d,
– der Auffüllung des Fonds gemäß Artikel 6, und
– der vorübergehenden Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7.
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