(1) Die Nutzung des Fonds auf einer gemeinsamen Basis und die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds setzt die Dauerhaftigkeit eines Rechtsrahmens über Abwicklung voraus, dessen Vorschriften den Vorschriften im Rahmen der SRM-Verordnung, wie sie in den nachstehenden Bestimmungen festgelegt sind, ohne sie zu ändern, gleichwertig sind oder zumindest zu demselben Ergebnis führen:
a) die Verfahrensvorschriften zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 der SRM-Verordnung;
b) die Vorschriften zum Beschlussfassungsverfahren des Ausschusses Abwicklung gemäß den Artikeln 52 und 55 der SRM-Verordnung;
c) die allgemeinen Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 15 der SRM-Verordnung, vor allem die in dessen Absatz 1 Buchstaben a und b verankerten Grundsätze, dass Verluste zunächst von Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts zu tragen sind und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach den Anteilseignern in der Reihenfolge ihrer Forderungen Verluste tragen;
d) die Vorschriften zu den in Artikel 22 Absatz 2 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere denjenigen zur Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 27 dieser Verordnung und den Artikeln 43 und 44 der BRRD-Richtlinie und der spezifischen Schwellenwerte, die sie für die Zuordnung von Verlusten an Anteilseigner und Gläubiger und den Beitrag des Fonds zu einer besonderen Abwicklungsmaßnahme festlegen.
(2) Falls die Abwicklungsvorschriften gemäß Absatz 1, die in der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme vorgesehen sind, aufgehoben oder ansonsten gegen den Willen einer Vertragspartei geändert werden, einschließlich der Annahme von Bail-in-Vorschriften in einer Weise, die nicht gleichwertig ist oder die nicht mindestens zu demselben und nicht weniger strikten Ergebnis als dem Ergebnis führt, das sich aus der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme ergibt, und diese Vertragspartei ihre Rechte nach dem Völkerrecht in Bezug auf eine grundlegende Änderung der Umstände ausübt, kann jede andere Vertragspartei auf der Grundlage von Artikel 14 dieses Übereinkommen den Gerichtshof im Hinblick darauf anrufen, im Einklang mit dem Völkerrecht eine grundlegende Änderung der Umstände und der sich daraus ergebenden Folgen festzustellen. In ihrem Antrag kann eine Vertragspartei den Gerichtshof ersuchen, den Vollzug einer Maßnahme auszusetzen, die Gegenstand der Streitigkeit ist; in diesem Fall finden der Artikel 278 AEUV und die Artikel 160 bis 162 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anwendung.
(3) Durch das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Verfahren wird die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, die in den Artikeln 258, 259, 260, 263, 265 und 266 AEUV vorgesehen sind, weder präjudiziert noch berührt.
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