(1) Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien im Einklang mit den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, und im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des EUV und den Rechtsvorschriften der Union über die Abwicklung von Instituten, angewandt und ausgelegt.
(2) Dieses Übereinkommen gilt insoweit, als es mit den Verträgen, auf die sich die Union gründet, und mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es lässt die Befugnisse der Union auf dem Gebiet des Binnenmarkts unberührt.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die in Artikel 3 der SRM-Verordnung festgelegten einschlägigen Begriffsbestimmungen.
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