Vorwort
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(a) „Das Statut“ bezeichnet das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs;
(b) „Der Gerichtshof“ bezeichnet den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
(c) „„Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
(d) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Assistenten der Delegationen;
(e) „Versammlung“ bezeichnet die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
(f) „Richter“ bezeichnet die Richter des Gerichtshofs;
(g) „das Präsidium“ bezeichnet das aus dem Präsidenten und Erstem und Zweitem Vizepräsidenten des Gerichtshofs zusammengesetzte Organ;
(h) „Ankläger“ bezeichnet den von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
(i) „Stellvertretender Ankläger“ bezeichnet die von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
(j) „Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;
(k) „Stellvertretender Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
(l) „Berater“ bezeichnet Verteidiger und gesetzliche Vertreter der Opfer;
(m) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
(n) „Vertreter internationaler Organisationen“ bezeichnet Exekutivdirektoren internationaler Organisationen, einschließlich jedes an ihrer Stelle handelnden Bediensteten;
(o) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961;
(p) „Verfahrens- und Beweisordnung“ bezeichnet die gemäß Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrensund Beweisordnung.
Artikel 2
Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
Art. 2
Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist. Er hat insbesondere die Fähigkeit Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie an Gerichtsverfahren teilzunehmen.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs
Art. 3
Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
Art. 4
Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind unverletzlich.
Artikel 5
Flagge, Emblem und Kennzeichen
Art. 5
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten, seinen Fahrzeugen oder anderen für amtliche Zwecke benützten Transportmitteln zu führen.
Artikel 6
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder
Art. 6
(1) Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit, soweit der Gerichtshof im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Einziehung, Pfändung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
(3) In dem für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs erforderlichen Umfang, sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen und Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
Artikel 7
Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen
Art. 7
Die Archive des Gerichtshofs, alle Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie an den Gerichtshof oder von diesem gesendete Unterlagen, die sich im Besitz des Gerichtshofs befinden oder diesem gehören, gleichwohl wo sie sich befinden oder in wessen Besitz sie stehen, sind unverletzlich. Die Beendigung oder das Nichtbestehen dieser Unverletzlichkeit berührt nicht vom Gerichtshof in Bezug auf dem Gerichtshof zur Verfügung gestellte oder von diesem verwendete Dokumente und Unterlagen gemäß dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung angeordnete Schutzmaßnahmen.
Artikel 8
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Art. 8
(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von allen direkten Steuern wie unter anderen die Einkommensteuer, die Kapitalsteuer, die Körperschaftsteuer, wie auch von lokalen und Landesbehörden eingehobene direkte Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, sofern dies zu einem dem Umfang der Dienste entsprechenden fixen Betrag erfolgt, der im Detail bestimmt, beschrieben und aufgegliedert werden kann.
(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände und Publikationen.
(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.
Artikel 9
Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben
Art. 9
(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete administrative Vorkehrungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.
Artikel 10
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
Art. 10
(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben
a) Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
b) seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;
c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren;
d) der Gerichtshof genießt in Bezug auf die für seine finanziellen Transaktionen geltenden Wechselkurse keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie vom betroffenen Vertragsstaat jeder internationalen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt wird.
(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen jedes Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.
Artikel 11
Erleichterungen in Bezug auf den Nachrichtenverkehr
Art. 11
(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung als der betroffene Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.
(2) Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs unterliegt nicht der Zensur.
(3) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel einsetzen und hat das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletzlich.
(4) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
(5) Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen auf den von den Vertragstaaten gemäß ihrem nationalen Verfahren zugewiesenen Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich soweit wie möglich um die Zuweisung von Frequenzen, um die der Gerichtshof angesucht hat.
Artikel 12
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb seines Amtssitzes
Art. 12
Hält es der Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betroffenen Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.
Artikel 13
An der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmende Staatenvertreter und Vertreter internationaler Organisationen
Art. 13
(1) An den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmenden Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, an den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Statuts teilnehmenden Vertreter anderer Staaten und zu den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane eingeladene Staatenvertreter und Vertreter internationaler Organisationen genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen vorgenommenen Handlungen; diese Befreiung besteht auch dann noch weiter, wenn die betroffenen Personen ihre Aufgaben als Vertreter nicht mehr ausüben;
(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente jeder Art;
(d) Das Recht Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen und elektronische Nachrichten zu empfangen oder abzusenden;
(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;
(f) Dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(g) Die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den diplomatischen Gesandten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden;
(h) Derselbe Schutz und dieselben Heimbeförderungserleichterungen, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen in Zeiten internationaler Krisen zukommen;
(i) Solche andere mit den vorhergehenden nicht unvereinbare Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie sie Diplomaten genießen, ausgenommen das Recht, für (anders als als Teil des persönlichen Gepäcks) importierte Waren Zoll-, Verbrauchssteuer- oder Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
(2) Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher die in Absatz 1 beschriebenen Vertreter sich zur Teilnahme an Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen im Verhältnis zwischen einem Vertreter und den Behörden des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er oder sie ist oder des Vertragsstaates oder der internationalen Organisation, deren Vertreter er oder sie ist oder war.
Artikel 14
An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter
Art. 14
An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort des Verfahrens die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13.
Artikel 15
Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler
Art. 15
(1) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese dieselben Privilegien und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen, nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, gewährt.
(2) Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler in allen Vertragsstaaten, durch deren Gebiet sie reisen alle Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die die Vertragsstaaten Diplomaten unter ähnlichen Umständen nach dem Wiener Übereinkommen gewähren.
(3) Hält sich ein Richter, ein Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger oder der Kanzler, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen Vertragstaat auf als jenem, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt oder in dem er oder sie seinen oder ihren ständigen Aufenthalt hat, so genießen er oder sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.
(4) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden auf Richter des Gerichtshofs auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Anwendung, wenn sie ihre Aufgaben nach Artikel 36 Absatz 10 des Statuts weiterhin wahrnehmen.
(6) Die vom Gerichtshof an die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und den Kanzler bezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen sind von der Steuer befreit. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher sich die Richter, der Ankläger, der Stellvertretende Ankläger und der Kanzler im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, in Steuerfragen nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Die Vertragstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen in die Bemessung der Steuer für Einkommen aus anderen Quellen einbeziehen.
(7) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler und deren Angehörige ausbezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
Artikel 16
Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Personal der Kanzlei
Art. 16
(1) Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen jene Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie:
(a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(b) sind geschützt vor jeglicher gerichtlichen Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen, dies auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof;
(c) genießen Unverletzlichkeit für alle amtlichen Schriftstücke, Dokumente aller Art und Unterlagen;
(d) genießen Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre vom Gerichtshof bezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen. Die Vertragstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen in die Bemessung der Steuer für Einkommen aus anderen Quellen einbeziehen;
(e) sind von der nationalen Dienstleistung befreit;
(f) sind gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung befreit;
(g) sind von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betroffenen Vertragsstaates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Bediensteten statt;
(h) genießen dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten, wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die im betroffenen Vertragsstaat errichteten diplomatischen Missionen angehören;
(i) genießen gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
(j) genießen das Recht zoll- und steuerfrei, ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen, ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme ihres Postens in den in Frage stehenden Vertragsstaat zu importieren und ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zoll- und steuerfrei in das Land ihres ständigen Aufenthalts zu reexportieren.
(2) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, an Stellvertretende Kanzler, Mitglieder des Personals der Anklagebehörde und Mitglieder des Personals der Kanzlei und deren Angehörige ausbezahlte Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
Artikel 17
An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal
Art. 17
An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal ist geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle für den Gerichtshof in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen. Diese Befreiung wird auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof für für den Gerichtshof durchgeführte Tätigkeiten gewährt. Während ihrer Beschäftigung werden ihnen auch solche andere Erleichterungen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof notwendig sind, gewährt.
Artikel 18
Berater und den Verteidiger unterstützende Personen
Art. 18
(1) Berater genießen die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit der Ausübung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich der Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bescheinigung:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(b) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen, dies auch nach Beendigung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
(c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
(d) Für den in Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Berater stehenden Nachrichtenverkehr das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;
(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
(f) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Beraters statt;
(g) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
(2) Anlässlich der Ernennung von Beratern gemäß dem Statut, der Verfahrens- und Beweisordnung und der Geschäftsordnung des Gerichtshofs erhält der Berater eine vom Kanzler unterschriebene Bescheinigung für die für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Dauer. Diese Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die Befugnis oder der Auftrag vor dem Ablauf der Bescheinigung beendet wird.
(3) Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher sich Berater im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind sinngemäß auf den Verteidiger unterstützende Personen gemäß Artikel 22 der Verfahrens- und Beweisordnung anzuwenden.
Artikel 19
Zeugen
Art. 19
(1) Zeugen genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugenaussage erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) vorbehaltlich dem untenstehenden Unterabsatz d, Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;
(c) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihrer Aussage als Zeuge gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen und der Zeugenaussage vor dem Gerichtshof;
(d) Unverletzlichkeit für Schriftstücke und Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf ihre Zeugenaussage;
(e) Für ihre Kommunikation mit dem Gerichtshof und Beratern in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;
(f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum Zweck der Zeugenaussage;
(g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
(2) Zeugen, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich ist und das die hiefür erforderliche Zeitspanne festlegt.
Artikel 20
Opfer
Art. 20
(1) Gemäß Bestimmung 89 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;
(c) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof;
(d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum und vom Gerichtshof zum Zweck ihres Erscheinens;
(2) Gemäß Bestimmung 98 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das ihre Teilnahme am Verfahren des Gerichtshofs bestätigt und eine Zeitspanne für diese Teilnahme festlegt.
Artikel 21
Sachverständige
Art. 21
(1) Sachverständige, die für den Gerichtshof Aufgaben wahrnehmen, genießen die folgenden, für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien, Immunitäten und Befreiungen einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihren Aufgaben und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks;
(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben weiterbesteht;
(c) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof betreffenden Unterlagen;
(d) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof betreffende Unterlagen durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;
(e) Befreiung der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Sachverständigen statt;
(f) Dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(g) Dieselben Heimbeförderungserleichterungen in Zeiten internationaler Krisen, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen zukommen;
(h) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung in Bezug auf ihre Aufgaben wie in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Dokument festgelegt.
(2) Sachverständige, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass sie Aufgaben für den Gerichtshof wahrnehmen und das die Zeitspanne, die ihre Aufgaben in Anspruch nehmen werden, festlegt.
Artikel 22
Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist
Art. 22
(1) Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten die für ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichen – einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit ihrer Anwesenheit beim Gerichtshof verbringen – in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz (a) bis (d) genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments.
(2) Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist und das eine Zeitspanne festlegt, während welcher diese Anwesenheit notwendig ist.
Artikel 23
Staatsbürger und Personen mit ständigem Aufenthalt
Art. 23
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts kann ein Staat erklären, dass:
a) unbeschadet Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 (d) eine in den Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:
(i) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(ii) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;
(iii) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;
(iv) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Artikel 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.
(b) Eine in den Artikeln 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
(i) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(ii) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.
Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
Art. 24
(1) Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und das Auftreten jedes Missbrauchs der in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen zu verhindern.
(2) Vorbehaltlich ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller Personen, die nach diesem Übereinkommen Privilegien und Immunitäten genießen, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Artikel 25
Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13 und 14
Art. 25
Die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den Staatenvertretern und Vertretern internationaler Organisationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Versammlung, ihren Nebenorganen und dem Gerichtshof sicherzustellen. Die Vertragsstaaten haben daher nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Privilegien und Immunitäten ihrer Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem sie nach Auffassung dieser Staaten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Privilegien und Immunitäten eingeräumt wurden, aufgehoben werden können. Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind und internationalen Organisationen, werden die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten mit der Vereinbarung eingeräumt, dass sie die gleiche Verpflichtung in Bezug auf ihren Verzicht übernehmen.
Artikel 26
Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 15 bis 22
Art. 26
(1) Die in den Artikeln 15 bis 22 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden im Interesse der Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der Personen gewährt. Diese Privilegien und Immunitäten können im Einklang mit Artikel 48 Absatz 5 des Statuts und den Bestimmungen dieses Artikels aufgehoben werden, und es besteht eine Verpflichtung, dies im Einzelfall zu tun, in dem sie verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem sie eingeräumt wurden, aufgehoben werden können.
(2) Die Privilegien und Immunitäten können aufgehoben werden:
(a) Im Fall eines Richters oder Anklägers durch absolute Mehrheit der Richter;
(b) Im Fall des Kanzlers durch das Präsidium;
(c) Im Fall des Stellvertretenden Anklägers und des Personals der Anklagebehörde durch den Ankläger;
(d) Im Fall des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei durch den Kanzler;
(e) Im Fall des in Artikel 17 genannten Personals durch den Leiter jenes Organs des Gerichthofs, das solches Personal beschäftigt;
(f) Im Fall des Beraters und den Verteidiger unterstützender Personen durch das Präsidium;
(g) Im Fall von Zeugen und Opfern durch das Präsidium;
(h) Im Fall von Sachverständigen durch den Leiter des den Sachverständigen ernennenden Organs des Gerichthofs;
(i) Im Fall von anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, durch das Präsidium.
Artikel 27
Soziale Sicherheit
Art. 27
Ab dem Zeitpunkt, von dem an der Gerichtshof ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet, sind die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Gerichtshof von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.
Artikel 28
Notifizierung
Art. 28
Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in periodischen Abständen die Kategorien und Namen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellvertretenden Kanzlers, des Personals der Anklagebehörde, des Personals der Kanzlei und der Berater, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind, mit. Der Kanzler teilt auch allen Vertragsstaaten jede Änderung des Status dieser Personen mit.
Artikel 29
Laissez-passer
Art. 29
Die für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und der Kanzlei ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen oder vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweise werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
Artikel 30
Sichtvermerke
Art. 30
Anträge auf Ausstellung von Sichtvermerken oder Ein- und Ausreiseerlaubnissen wo erforderlich, von allen Personen, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweises sind sowie auch von den in den Artikeln 18 bis 22 dieses Übereinkommens genannten Personen, die über eine Bescheinigung des Gerichtshofs verfügen, dass sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, sind von den Vertragsstaaten möglichst umgehend zu bearbeiten und kostenlos auszustellen.
Artikel 31
Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten
Art. 31
Vorbehaltlich der Befugnisse und der Verantwortung der Versammlung nach dem Statut sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung von
(a) Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Partei ist;
(b) Streitigkeiten, bei denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf grund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgaben für den Gerichtshof Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
Artikel 32
Beilegung von Streitigkeiten über die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens
Art. 32
(1) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten oder zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat werden durch Beratungen, Verhandlungen oder ein anderes vereinbartes Verfahren beigelegt.
(2) Kann die Streitigkeit innerhalb von drei Monaten nach einem schriftlichen Ersuchen einer der Streitparteien nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem nach dem Verfahren in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels entsprechenden Schiedsgericht vorgelegt.
(3) Das Schiedsgericht ist aus drei Mitgliedern zusammengesetzt: eines wird von jeder Streitpartei und das dritte, das Vorsitzender des Schiedsgerichts ist, von den beiden anderen Mitgliedern ausgewählt. Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Mitglieds durch die andere Partei bestellt, kann die andere Partei des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen. Können sich die ersten beiden Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des Vorsitzenden des Gerichts einigen, kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, den Vorsitzenden auszuwählen.
(4) Falls die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein eigenes Verfahren und werden die Kosten von den Parteien gemäß der Veranschlagung des Gerichts getragen.
(5) Das Schiedsgericht, das mit Stimmenmehrheit entscheidet, trifft die Entscheidung über die Streitigkeit auf Grundlage der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Streitparteien, dem Kanzler und dem Generalsekretär mitgeteilt.
Artikel 33
Anwendbarkeit dieses Übereinkommens
Art. 33
Dieses Übereinkommen berührt nicht die einschlägigen Regeln des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts.
Artikel 34
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Art. 34
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 10. September 2002 bis zum 30. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 35
In-Kraft-Treten
Art. 35
(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 36
Änderungen
Art. 36
(1) Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Versammlung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Das Sekretariat zirkuliert diese Mitteilung unter allen Vertragsstaaten und an das Büro der Versammlung mit dem Ersuchen, dass die Vertragsstaaten dem Sekretariat mitteilen, ob sie eine Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten zur Diskussion des Vorschlags unterstützen.
(2) Hat innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zirkulierung durch das Sekretariat der Versammlung eine Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat mitgeteilt, dass sie eine Überprüfungskonferenz unterstützt, informiert das Sekretariat das Büro der Versammlung mit dem Ersuchen, eine solche Konferenz im Zusammenhang mit der nächsten regulären oder Sondersitzung der Versammlung einzuberufen.
(3) Die Annahme einer Änderung, über die kein Konsens erreicht werden kann, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, vorausgesetzt die Mehrheit der Vertragsstaaten ist anwesend.
(4) Das Büro der Versammlung teilt dem Generalsekretär unverzüglich jede auf einer Überprüfungskonferenz von den Vertragsstaaten angenommene Änderung mit. Der Generalsekretär zirkuliert an alle Vertrags- und Unterzeichnerstaaten jede auf einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung.
(5) Eine Änderung tritt für Vertragsstaaten, die die Änderung ratifiziert oder angenommen haben, sechzig Tage, nachdem zwei Drittel der Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung Vertragsstaaten waren, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.
(6) Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach der Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- und Annahmeurkunden ratifiziert oder annimmt, tritt die Änderung am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(7) Ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens nach dem In-Kraft-Treten einer Änderung gemäß Absatz 5 wird, wird mangels Erklärung einer anderen Absicht durch diesen Staat:
a) als Partei dieses Übereinkommens in der geänderten Fassung betrachtet; und
(b) in Bezug auf an die Änderung nicht gebundene Vertragsstaaten als Partei des nichtgeänderten Übereinkommens
Artikel 37
Kündigung
Art. 37
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
Artikel 38
Depositär
Art. 38
Der Generalsekretär ist der Depositär dieses Übereinkommens.
Artikel 39
Verbindliche Wortlaute
Art. 39
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.