(1) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese dieselben Privilegien und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen, nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, gewährt.
(2) Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler in allen Vertragsstaaten, durch deren Gebiet sie reisen alle Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die die Vertragsstaaten Diplomaten unter ähnlichen Umständen nach dem Wiener Übereinkommen gewähren.
(3) Hält sich ein Richter, ein Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger oder der Kanzler, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen Vertragstaat auf als jenem, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt oder in dem er oder sie seinen oder ihren ständigen Aufenthalt hat, so genießen er oder sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.
(4) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden auf Richter des Gerichtshofs auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Anwendung, wenn sie ihre Aufgaben nach Artikel 36 Absatz 10 des Statuts weiterhin wahrnehmen.
(6) Die vom Gerichtshof an die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und den Kanzler bezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen sind von der Steuer befreit. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher sich die Richter, der Ankläger, der Stellvertretende Ankläger und der Kanzler im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, in Steuerfragen nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Die Vertragstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen in die Bemessung der Steuer für Einkommen aus anderen Quellen einbeziehen.
(7) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler und deren Angehörige ausbezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
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